Tät auch sagen, viel Lärmen um nichts.
In §2 ist ja genau festgelegt, was unter den Schutz des Gesetzes fällt.
Eure Mineralien,die Ihr so aufhebt, da fehlt eindeutig das öffentliche Interesse, daß diese vorort im Boden verbleiben und so erhalten bleiben sollen.
Würde vermuten, daß das Gesetz in Eurem Bereich höchstens Anwendung finden würden, wenn Ihr in tourstisch erschlossenen Höhlen die Tropfsteine rauskloppt oder in musealen Gruben die Loren mitgehen laßts oder eben sonstige Art von Vandalismus betreiben würdet.
§2 (1) (aber nicht §23) könnte höchstens bedenklich für einen Meteoritenfund oder -fall werden, wenn man den Sinn des Gesetzes mutwillig überdehnt,
denn eigentlich fehlt einem Gast aus dem All, den nie ein Mensch zuvor berührt oder gesehen, qua Definition des Kulturbegriffs jegliche kulturelle Eigenschaft.
Aber die Dinger sind so atemberaubend selten und derart mühsam zu finden, daß im Erfolgsfalle die Freude über das Ereignis derart überwiegen wird, daß man keine Gerichte bemühen wird, wie es in D auch sonst noch nie geschehen.
Und ansonsten gilt schon das zu beachten, auch wenn nun der "paragraf" Einwand erheben wird, daß es im deutschen Rechtssystem keine bindenden Präzedenzfälle gibt, wie denn diese Rechtsvorschrift in der Praxis umgesetzt wird,
also so wie der Rainer es sagt, wenn im Schwabenlande noch nie ein Mineraliensammler ob seines Tuns im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens verknackt worden ist,
so ist doch jegliche Hysterie unangebracht.
Oder anders, oberstes Verfassungsziel ist es keineswegs, daß er, der Staat, bööööse zu sein habe.
Mettmann