Hallo zum Thema Verlinkung,
Nach einer Entscheidung des BGH ist das Setzen eines Hyperlinks weder eine Vervielfältigung noch eine öffentliche Zugänglichmachung der verwiesenen Seite und begründet auch keine Störerhaftung für rechtswidrige Handlungen durch die Nutzer. Bei der Frage, ob das Setzen von Links, d. h. das Ermöglichen eines direkten Zugangs in Bezug auf einzelne in einer Online-Datenbank enthaltene Webseiten, das ausschließliche Verwertungsrecht des Datenbankherstellers berührt, ist zu differenzieren. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass derjenige, der eine Webseite frei ins Internet stellt, mit Verweisen rechnen muss und daher mit einer vorheriger Verlinkung auf seine Webseite auch einverstanden ist, wenn diese in der Weise erfolgt, dass Nutzer bei Betätigen des Hyperlinks unter vollständigem Verlassen der vorheriger linkenden Webseite direkt und endgültig auf die Homepage oder eine dahinter liegende Page (Deep Link) der vorheriger verlinkten Webseite geführt werden (OLG Hamburg ZUM 2001, 513 ff. Vorinstanz LG Hamburg MMR 2000, 761 f.). Insb. soweit Suchmaschinen die Webseiten von Online-Datenbanken durchsuchen und anschließend in Form von Linklisten mit Deep-Links für den Nutzer zusammenstellen, hat der BGH hierin keine unzumutbare Beeinträchtigung des Herstellers gesehen, sofern die Anbieter der Online-Datenbanken keine Schutzmechanismen gegen das Deep-Linking ergriffen haben.
Regelmäßig erstreckt sich das generelle Einverständnis mit Verweisen auf die eigene Webseite allerdings nicht auch auf das sog. Frame-Linking, bei dem die vorheriger verlinkte Webseite in die vorheriger verlinkende Webseite „inkorporiert“ wird und dadurch in dem Umfeld der Webseite des Drittanbieters erscheint (OLG Hamburg ZUM 2001, 513 f.). Insb. muss es der Betreiber einer Datenbank grundsätzlich nicht hinnehmen, dass seine Datenbankinhalte im Wege des Framing mit fremder Werbung verbunden werden, unabhängig davon, ob er selbst eigene Werbung auf der vorheriger verlinkten Webseite veröffentlicht oder nicht. Vielmehr obliegt es grundsätzlich der Gestaltungsfreiheit des Datenbankbetreibers, ob und inwieweit er seine Daten mit Werbung versehen oder werbefrei veröffentlichen will, geschieht dies ohne seinen Willen, liegt hierin stets eine unzumutbare Interessenbeeinträchtigung.
Insb. kann auch daraus, dass der Datenbankbetreiber es unterlässt, technisch mögliche Sperren auf seiner Webseite zu installieren, mit denen das Frame-Linking verhindert wird, weder eine konkludente Zustimmung für inkorporiertes Framing entnommen werden, noch gar die Freigabe der Datenbank für jede beliebige Form gewerblicher Drittnutzung.
Gruß
Bernd