Die Wissenschaft sollte nur soviel Material beanspruchen,wie bei der Anwendung von modernen materialschonenden Mess- und Prüfverfahren nötig ist.Für die Hinterlegung für spätere Nachuntersuchungen dürften wenige Gramm reichen.
Niemand, weder die Wissenschaft noch die Öffentlichkeit, haben etwas davon, wenn die Fundstücke nur in irgendwelchen Schubladen liegen.
Eine zentrale Aufgabe von Museen ist auch das Konservieren für künftige Generationen. Und dazu braucht es halt auch Schubladen-Sammlungen.
Viele verrotten ja regelrecht in den Museen, dass es eine Schande ist....
Aber auch aus dem Perspektive des Sammlers sollten wir nicht vergessen, dass es übergeordnete Interessen gibt, die wahrgenommen werden müssen und sollen, und wo ein Sammler vielleicht zurückstehen muss. Ist zumindets meine persönliche Meinung. Daher (und damit zurück zum Thema) finde ich auch die bayerische Regelung gut, weil da sichergestellt ist, dass zumindest ein guter Teil der Stücke in öffentlichen Institutionen bleiben kann.
§ 958 Abs.1 BGB: Wer eine herrenlose bewegliche Sache in Eigenbesitz nimmt, erwirbt das Eigentum an der Sache.Mehr Gesetz braucht es nicht.
Gut, bei Neuschwanstein wurde österreichisches Recht angewendet, aber ich sehe da keine grossen Unterschiede zu Deutschland.
Doch, doch - es gibt einen Unterschied, und zwar einen bedeutenden: In Bayern ist ein Neuschwanstein ein Schatz (oder wird juristisch zumindest als "schatzähnlich" behandelt), in Österreich nicht. Daher gehören dem Finder in Bayern 50%, in Österreich 100%.
§ 984 BGB: Wird eine Sache, die so lange verborgen gelegen hat, dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist (Schatz), entdeckt und infolge der Entdeckung in Besitz genommen, so wird das Eigentum zur Hälfte von dem Entdecker, zur Hälfte von dem Eigentümer der Sache erworben, in welcher der Schatz verborgen war.
Andererseits wäre eine gewisse Rechtssicherheit gerade für professionelle und semiprofesionelle Meteoritensucher sicherlich wünschenswert.
Daher wäre es wichtig, beim nächsten Mal die Sache notfalls durch alle Instanzen durchzuziehen und sich nicht auf 50:50 Deals einzulassen, die zur Zerteilung des Meteoriten führen. Dann wäre viel für die Rechtssicherheit getan.
Nun hat ausgerechnet Dänemark ein Gesetz, das alle Meteoritenfunde zum Eigentum des Staates erklärt. Deshalb lieferte Grau seine kostbaren Steine im Geologischen Museum von Kopenhagen ab
Wer nun der gesetzliche Eigentümer des aufgefundenen Meteoriten ist, das bestimmen die jeweiligen Landesgesetze.
Welche Erfahrungen hast Du bisher in den verschiedenen Ländern mit/ohne entsprechenden Gesetzen gemacht?
Als Östreich noch bei Ungarn war.
Guxx Hörb z.B. - was bräuchte es in Felix Austria ein Gesetz für Meteorite? Seit Franz Ferdinand drei popelige Meteorite!
Däääääänemark. Als Östreich noch bei Ungarn war. Ja vielleicht als Grönland noch Dänemark war,
aber was brauchen Lilliputländer ohne Wüsten wie die Schweiz oder Dänemark ein Meteoritengesetz?
Damit, wenn alle 50 Jahr mal einer gefunden wird, der auch ja nicht im Nationalmuseum landet, sondern der Finder den Stein heimlich verkloppt, weil ihm der feuchte Händedruck und der Freifahrtschein im Luna-Park zu wenig ist?
Däääääänemark. Man siehts doch wohin das führt. Jetzt hamse endlich mal nen Fall und die weltweit besten Profis bleiben daheim, weilse keine Auskunft vom Dänischen Staat bekommen, was sie als Belohnung bekämen,
und warum bekommense keine Auskunft? Weil es zwar dieses Gesetz schon ewig gibt, aber es noch nie angewendet werden konnte, weil es keinen Meteoriten gab. - Ja geht es noch?
Sollmer nicht vielleicht ein Gesetz machen in jedem Land der Erde für ein generelles Parkverbot von fliegenden Untertassen?
Dänemark hat KEIN METEORITEN-GESETZ
Habt Ihr euch mal mit einem Neufund an eine deutsche Uni gewandt? Wisst ihr, was ihr da bekommt?!
Solange die Bestände in den öffentlichen Sammlungen weiter so vor sich hin rotten (wie wir´s hier schon an anderer Stelle diskutiert hatten) brauchmer m.E. auch keine Spezialgesetze zur Regelung der Materie.
Es gibt in Dänemark lediglich das Danekrae-Gesetz, welches den Umgang ...
Bei den in Deiner Umfrage angegebenen Antwort-Alternativen fehlt die Folgende:
„Ein Gesetz muss dem Finder entweder den Besitz seines Fundes - oder eine angemessene Entschädigung garantieren.“
Jetzt möchte ich den Ball mal an Thomas zurück spielen. Immerhin ist wohl kein anderer hier so sehr davon betroffen wie er, als mehrfach erfolgreicher Meteoritenfinder in Europa. Thomas, wünscht Du Dir rechtssicherheit durch entsprechende Gesetzte? Wenn ja, wie könnte/sollte so ein gesetz nach Deinen Vorstellungen aussehen? Welche Erfahrungen hast Du bisher in den verschiedenen Ländern mit/ohne entsprechenden Gesetzen gemacht?Ja Herbert, auf den Ball habe ich schon gewartet ...
... Außerdem noch, ob die Dänen Dich nach Deinem Dafürhalten wenigstens "angemessen" entschädigt haben für Deinen Fund dort (... also nur
eine rein qualitative Aussage dazu von Dir - Details sind Deine Privatsache und gehören hier nicht hin).
... Dänemark hat KEIN METEORITEN-GESETZ !!! Macht Euch doch ertmal schlau...
Die Frage, die sich mir hier stellt, ist doch die, ob ein Gesetz immer unbedingt allen möglichen
Szenarien (eben auch denen des Suchens und Findens von professioneller Seite) gerecht werden
muss oder kann.
Und mit dem Bergkristall - ich find das pfundig, dass die das kaufen. Nur kann ich nicht verstehen, dass die professionellen Finder, wie es sich ja auch gehoert, in diesem Falle mit einer Millionensumme entlohnt werden,
im selben Land aber ein Finder eines Meteoriten, diesen entweder unentgeltlich abliefern muss oder mit einem Betrag abgespeist werden soll, auf den er keinen Einfluss hat und der bestenfalls auf ein paar lumpige Tausender herauslaeuft.
Und dafuer hast mir noch keine Erklaerung geben koennen.
Wo soll da der prinzipielle Unterschied sein?
Und nicht akzeptabel finde ich die Unterscheidung zwischen professionellem Meteoritenjaeger und privatem Laienfinder. Wieso soll letzterer bitteschoen mit Glasperlen und ner Plakette besch.... werden und nicht anstaendig belohnt?
Geht gegen meinen Gerechtigkeitssinn.
Daenemark - die Profis, die sassen alle in den Startloechern, Profis die zusammen dausende Meteorite selbst gefunden haben.
Die sind aber nicht hin.
Warum nich?
Weil der Onkel aus Kopenhagen gesagt hat:
Alles was ihr findts, dass muesst ihr abgeben, so will es das Gesetz.
Ihr bekommts zwar eine Entschaedigung, aber wie die aussieht, kann ich auch nicht im Entferntesten umreissen,
denn es gab noch nie einen Praezedenzfall.
Und ich kann auch nicht unanstaendiges finden, wenn eine Universitaet fuer ihren Forschungsgegenstand bezahlt oder ein Museum fuer seinen Ausstellungsgegenstand.
Denn das ist der NORMALFALL.
Ingo, wenn Du als Wissenschaftler an Stammzellen arbeiten willst, so musst Dir bzw. dein Fachbereich sich die Zelllinien kaufen. Wenn Du irgendwelche Medikamente an Schimpansen und Schweinen testen willst, so muss Dein Lab dieselben kaufen. Wenn Du neue Dioden und Halbleiter erfinden willst, dann musst Du Dir die Traeger und die seltenen Elemente zum Bedampfen kaufen. Wenn die Informatiker kraehen, wir brauchen mehr Rechenleistung, dann kaufen sie bei IBM oder bei Siemens mehr Rechenleistung. Wenn ein Museum einen Dix oder einen Macke an die Wand nageln will, dann kauft sie den beim Haendler oder privat. Wenn eine Staatsbibliothek ein paar neue Inkunabeln haben will, dann besorgt sie sich dieselben auf dem freien Markt. Und wenn Peterchen zum Mond fliegen will, dann kaufen die eine Rakete bei EADS oder Lockheed und bezahlen dafuer und kaufen einen Start in Korou oder bei den Russkis.
dann fehlt denen auch das Geld fürs Nötigste - angefangen bei der Glühbirne
Denn diese Gesetze werden zum einen von Beamten, zum anderen von Wissenschaftlern gemacht.
Sorry, aber ich kann diese ganze Diskussion hier beim besten Willen nicht mehr nachvollziehen. Da streitet man sich über eine vermeintliche Regelungslücke, die vielleicht einmal in 50 Jahren berührt sein könnte - ich betone: könnte.
Übrigens muss ich jetzt mal wieder die Fahne schwenken, weil ich durch meinen Hinweis auf
"Dänemark" (--> "Thomas Grau") die ganze Debatte erst hier ausgelöst habe. :weissefahne: :weissefahne: :prostbier: :weissefahne:
Also nochmal: Meteoritengesetze sind fuer alle sehr schaedlich, allen voran fuer die Museen und Universitaeten.
Daher sollte man keine einfuehren.
Wolltest Du eigentlich einen ausformulierten Vorschlag für die "Rechtssicherheit", die Dir am
Herzen liegt (Dein Beitrag vom 11. Sept. 16:17:44), oder wolltest Du einfach nur unsere Meinungen
dazu hören? Und zu welchen Schlüssen kommst Du nun, z. B. auch für Dich und Deine Arbeit?
Ich selbst habe so wenig Wissen, daß ich schon nicht mal wüßte, wo genau der Text in einem schon bestehenden Gesetz oder neuem Gesetz oder Leitliene oder was weiß ich untergebracht werden sollte.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheitund der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalleder Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
§ 958 Eigentumserwerb an beweglichen herrenlosen Sachen
(1) Wer eine herrenlose bewegliche Sache in Eigenbesitz nimmt, erwirbt das Eigentum an der Sache.
(2) Das Eigentum wird nicht erworben, wenn die Aneignung gesetzlich verboten ist oder wenn durch die Besitzergreifung das Aneignungsrecht eines anderen verletzt wird.
§ 20 DSchG
(1) Funde, die herrenlos sind oder die so lange verborgen waren, dass ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes, wenn sie von besonderer wissenschaftlicher Bedeutung sind oder bei staatlichen Nachforschungen oder in Grabungsschutzgebieten (§ 22) entdeckt werden.
(2) Der Finder soll im Rahmen der verfügbaren Mittel des Landeshaushalts eine Belohnung erhalten. Über die Höhe entscheidet die Denkmalfachbehörde unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls.
§ 2 DSchG
(5) Bewegliche Denkmale sind bewegliche Sachen und Sachgesamtheiten, die von Menschen geschaffen oder bearbeitet wurden oder Aufschluß über menschliches Leben in vergangener Zeit geben und die aus den in Absatz 2 genannten Gründen erhaltenswert sind, sofern diese Bodendenkmale sind.
§ 18
Bewegliche Denkmale, die herrenlos oder so lange verborgen gewesen sind, daß ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes Niedersachsen, wenn sie bei staatlichen Nachforschungen entdeckt werden.
§ 2
Nach diesem Gesetz werden als Denkmäler geschützt
1. unbewegliche Sachen, zusammen mit ihrem Zubehör und ihrer Ausstattung, soweit
diese mit der Hauptsache eine Einheit von Denkmalwert bilden, oder Teil von
unbeweglichen Sachen,
2. Mehrheiten von unbeweglichen Sachen, zusammen mit ihrem Zubehör und ihren
Ausstattungen und den mit ihnen verbundenen Garten- und Parkanlagen (Ensemble),
zu den auch städtebauliche Einheiten, insbesondere kennzeichnende Straßen-, Platz-
und Quartiersbilder gehören können, wobei nicht erforderlich ist, dass jeder einzelne
Teil des Ensembles ein Denkmal darstellt,
3. bewegliche Sachen oder Teile von ihnen,
4. Überreste, bewegliche oder unbewegliche Sachen, Sachteile oder sonstige Sachzeugen
menschlichen Lebens, die von Epochen und Kultur zeugen, für die Ausgrabungen und
Funde eine der Hauptquellen wissenschaftlicher Erkenntnis sind (archäologische
Gegenstände).
§ 18
(3) Archäologische Gegenstände und bewegliche Denkmäler im Sinne von § 2 Nummer 3
und 4, die so lange im Boden verborgen gewesen sind, dass die Eigentümerin oder der
Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung dann Eigentum der Freien
und Hansestadt Hamburg, wenn ihnen ein hervorragender wissenschaftlicher Wert
zuzubilligen ist. Der Fund ist unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. Bei
nichtöffentlichen Nachforschungen oder Bodeneingriffen ist dem Finder eine angemessene
Fundprämie zu gewähren.
§ 1
(2) Kulturdenkmale sind Sachen, Gruppen von Sachen oder Teile von Sachen vergangener Zeit,
deren Erforschung und Erhaltung wegen ihres geschichtlichen, wissenschaftlichen, künstlerischen,
städtebaulichen oder die Kulturlandschaft prägenden Wertes im öffentlichen Interesse liegen.
Hierzu gehören auch Garten-, Park- und Friedhofsanlagen und andere von Menschen gestaltete
Landschaftsteile, wenn sie die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen, sowie archäologische
Denkmale. Archäologische Denkmale sind bewegliche oder unbewegliche Kulturdenkmale, die
sich im Boden, in Mooren oder in einem Gewässer befinden oder befanden und aus denen mit
archäologischer Methode Kenntnis von der Vergangenheit des Menschen gewonnen werden kann.
Hierzu gehören auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen
Bodenbeschaffenheit sowie Zeugnisse pflanzlichen und tierischen Lebens, wenn sie die
Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllen.
§ 18
(1) Bewegliche Kulturdenkmale, die herrenlos sind oder die so lange verborgen gewesen sind, daß
ihre Eigentümerinnen oder Eigentümer nicht mehr zu ermitteln sind, werden mit der Entdeckung
Eigentum des Landes, wenn sie bei staatlichen Nachforschungen oder in Grabungsschutzgebieten
im Sinne des § 20 entdeckt werden oder wenn sie einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert
besitzen. Die Finderin oder der Finder hat Anspruch auf eine angemessene Belohnung. Über die
Höhe entscheidet die oberste Denkmalschutzbehörde.
§ 2
(1) Denkmale im Sinne dieses Gesetzes sind Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen,
an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend für
die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und
Wirtschaftsbedingungen sind und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche,
geschichtliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen.
§ 13
Bewegliche Denkmale, die herrenlos sind oder die so lange verborgen gewesen sind, daß ihr
Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes, wenn sie
bei staatlichen Nachforschungen oder in Grabungsschutzgebieten im Sinne des § 16 entdeckt werden
oder wenn sie einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert haben.
§ 1
Grundsätze
(1) Denkmale sind als Quellen und Zeugnisse menschlicher Geschichte und prägende Bestandteile der Kulturlandschaft des Landes Brandenburg nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu schützen, zu erhalten, zu pflegen und zu erforschen.
§ 12
(1) Bewegliche Denkmale und bewegliche Bodendenkmale, die herrenlos sind oder die so lange verborgen waren, dass ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes und sind unverzüglich an die Denkmalfachbehörde zu übergeben, wenn sie bei archäologischen Untersuchungen, in Grabungsschutzgebieten oder bei unerlaubten Nachforschungen entdeckt werden oder wenn sie für die wissenschaftliche Forschung von Wert sind.
(2) Dem Entdecker zufälliger Funde, die nach Absatz 1 Eigentum des Landes werden, ist durch die Denkmalfachbehörde eine angemessene Belohnung in Geld zu gewähren, es sei denn, bewegliche Bodendenkmale sind bei unerlaubten Nachforschungen entdeckt worden.
§ 2
(2) Ein Baudenkmal ist eine bauliche Anlage oder ein Teil einer baulichen Anlage, deren oder dessen Erhaltung wegen der geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder städtebaulichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt. Zu einem Baudenkmal gehören sein Zubehör und seine Ausstattung, soweit sie mit dem Baudenkmal eine Einheit von Denkmalwert bilden.
(5) Ein Bodendenkmal ist eine bewegliche oder unbewegliche Sache, die sich im
Boden oder in Gewässern befindet oder befunden hat und deren Erhaltung aus in
Absatz 2 genannten Gründen im Interesse der Allgemeinheit liegt.
§ 3
(2) Bewegliche Bodendenkmale, deren Eigentümer nicht mehr zu ermitteln sind,
werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes Berlin.
§ 2
(1) Kulturdenkmale im Sinne dieses Gesetzes sind Sachen, Sachgesamtheiten oder Sachteile, an deren Erhaltung aus geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen, technischen, volkskundlichen oder städtebaulichen Gründen sowie aus Gründen der historischen Dorfbildpflege ein öffentliches Interesse besteht. Kulturdenkmale sind auch Denkmalensembles (Absatz 2) und Bodendenkmale (Absatz 7).
(7) Bodendenkmale sind bewegliche oder unbewegliche Sachen, bei denen es sich um Zeugnisse, Überreste oder Spuren menschlicher Kultur (archäologische Denkmale) oder tierischen oder pflanzlichen Lebens (paläontologische Denkmale) handelt, die im Boden verborgen sind oder waren.
§ 16
Bewegliche Kulturdenkmale, die herrenlos oder so lange verborgen gewesen sind, daß ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes, wenn sie bei staatlichen Nachforschungen, in archäologischen Schutzgebieten oder bei ungenehmigten Nachforschungen entdeckt wurden, oder wenn sie einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert besitzen.
§ 2
1) Kulturdenkmale im Sinne dieses Gesetzes sind gegenständliche Zeugnisse menschlichen Lebens aus vergangener Zeit, die im öffentlichen Interesse zu erhalten sind. Öffentliches Interesse besteht, wenn diese von besonderer geschichtlicher, kulturell-künstlerischer, wissenschaftlicher, kultischer, technisch-wirtschaftlicher oder städtebaulicher Bedeutung sind.
§ 12
(1) Bewegliche Kulturdenkmale, die herrenlos sind oder die solange verborgen gewesen sind, daß ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes, wenn sie bei staatlichen Nachforschungen oder in Grabungsschutzgebieten entdeckt werden oder wenn sie einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert haben. Denjenigen, die ihrer Ablieferungspflicht nachkommen, kann eine angemessene Belohnung in Geld gewährt werden, die sich am wissenschaftlichen Wert des Fundes orientiert.
§ 2
(1) Kulturdenkmale im Sinne dieses Gesetzes sind von Menschen geschaffene Sachen, Sachgesamtheiten, Teile und Spuren von Sachen einschließlich ihrer natürlichen Grundlagen, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen. städtebaulichen oder landschaftsgestaltenden Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt.
§ 25
(1) Bewegliche Kulturdenkmale, die herrenlos oder so lange verborgen gewesen sind, dass ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Freistaates Sachsen und sind unverzüglich an die zuständige Fachbehörde zu melden und zu übergeben.
(2) Der Finder hat Anspruch auf eine angemessene Belohnung. Über die Höhe entscheidet die Fachbehörde im Einvernehmen mit der obersten Denkmalschutzbehörde. 17
Art.1
(1) Denkmäler sind von Menschen geschaffene Sachen oder Teile davon aus vergangener Zeit, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichen, wissenschaftlichen oder volkskundlichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt.
(4) Bodendenkmäler sind bewegliche und unbewegliche Denkmäler, die sich im Boden befinden oder befanden und in der Regel aus vor- oder frühgeschichtlicher Zeit stammen.
Art.9
Der Eigentümer eines beweglichen Bodendenkmals, die dinglich Verfügungsberechtigten und die unmittelbaren Besitzer können verpflichtet werden, dieses dem Landesamt für Denkmalpflege befristet zur wissenschaftlichen Auswertung und Dokumentation zu überlassen.
§ 2
(1) Kulturdenkmale im Sinne dieses Gesetzes sind Sachen, Sachgesamtheiten und Teile von Sachen, an deren Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht.
§ 23
Bewegliche Kulturdenkmale, die herrenlos sind oder die so lange verborgen gewesen sind, daß ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes, wenn sie bei staatlichen Nachforschungen oder in Grabungsschutzgebieten entdeckt werden oder wenn sie einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert haben.
§ 2
(1) Kulturdenkmäler sind von Menschen geschaffene Sachen oder Teile davon aus zurückliegenden und abgeschlosse-
nen Epochen, an deren Erhaltung aus geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder städtebaulichen Gründen
ein öffentliches Interesse besteht. Kulturdenkmäler im Sinne dieses Gesetzes sind Baudenkmäler, Bodendenkmäler,
bewegliche Kulturdenkmäler und Denkmalbereiche.
(4) Bodendenkmäler sind
1. bewegliche und unbewegliche Kulturdenkmäler,
2. aus den in Absatz 1 Satz 1 genannten Gründen erhaltenswerte Überreste oder Spuren menschlichen, tierischen und
pflanzlichen Lebens,
die sich im Erdboden oder auf dem Grund eines Gewässers befinden oder befunden haben.
§ 14
Funde, die herrenlos sind oder die so lange verborgen waren, dass ihre Eigentümerin oder ihr Eigentümer nicht mehr zu
ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes, wenn sie bei staatlichen Nachforschungen, in Gra-
bungsschutzgebieten oder bei nicht genehmigten Grabungen entdeckt worden sind oder wenn sie einen wissenschaftli-
chen Wert haben.
§ 19
Bodendenkmäler im Sinne der folgenden Bestimmungen sind bewegliche oder unbewegliche Sachen, bei denen es sich um Zeugnisse, Überreste oder Spuren menschlichen, tierischen oder pflanzlichen Lebens handelt, die aus Epochen und Kulturen stammen, für die Ausgrabungen und Funde eine der Hauptquellen wissenschaftlicher Erkenntnisse sind. Die Vorschriften des Naturschutzrechts bleiben unberührt.
§ 24
(1) Das Land, der Landkreis, die kreisfreie Stadt und die Gemeinde, in deren Gebiet Funde (bewegliche Bodendenkmäler) gemacht worden sind, haben in dieser Reihenfolge das Recht, die Ablieferung gegen eine angemessene Entschädigung zu verlangen.
(2) Die Ablieferung kann verlangt werden, wenn Tatsachen vorliegen, nach denen zu befürchten ist, daß der Erhaltungszustand des Fundes verschlechtert wird oder dieser der Öffentlichkeit oder wissenschaftlichen Forschungen verlorengeht.
(3) Die Ablieferung kann nicht mehr verlangt werden, wenn 2.
1 .seit der Mitteilung drei Monate verstrichen sind; dies gilt nicht, wenn der Erwerbsberechtigte (Abs. 1) innerhalb dieser Frist sich gegenüber dem Eigentümer das 3. Recht, die Ablieferung zu verlangen, vorbehalten hat;
2.der Eigentümer dem Erwerbsberechtigten die Ablieferung des Fundes, bevor über die Ablieferungspflicht entschieden ist, angeboten und der Erwerbsberechtigte das Angebot nicht binnen drei Monaten angenommen hat.
(4) Die oberste Denkmalschutzbehörde entscheidet auf Antrag eines Beteiligten, ob die Voraussetzungen der Ablieferung vorliegen.
§ 2
(1) Denkmäler sind Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen. Die Vorschriften des Landschaftsgesetzes bleiben unberührt.
(5) Bodendenkmäler sind bewegliche oder unbewegliche Denkmäler, die sich im Boden befinden oder befanden. Als Bodendenkmäler gelten auch Zeugnisse tierischen und pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit, ferner Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit, die durch nicht mehr selbständig erkennbare Bodendenkmäler hervorgerufen worden sind, sofern sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen.
§ 17
(1) Ein bei einer Grabung oder gelegentlich in oder auf einem Grundstück oder in einem Gewässer entdecktes bewegliches Bodendenkmal ist auf Verlangen gegen Entschädigung (§ 34) abzuliefern.
(2) Das Land, der Landschaftsverband, der Kreis und die Gemeinde, in deren Gebiet das Bodendenkmal gefunden wurde, haben das Recht, die Ablieferung zu verlangen.
(3) Die Ablieferung kann nur verlangt werden, wenn dies zur dauernden Erhaltung des Bodendenkmals erforderlich ist oder wenn das Bodendenkmal so bedeutend ist, daß seine Unterbringung an einer öffentlichen Stelle im öffentlichen Interesse liegt.
(4) Die Ablieferung kann nicht mehr verlangt werden, wenn
a) seit dem Zugang der Anzeige (§ 15 Abs. 1) sechs Monate vergangen sind oder
b) der Eigentümer einem Erwerbsberechtigten die Ablieferung des Bodendenkmals angeboten und dieser das Angebot nicht binnen sechs Monaten angenommen hat.
Josep Maria Trigo heißt er,
:prostbier:
Mettmann
- sie kommen aus der Geologen- und Fossilienecke. Sie haben daher keine Vorstellung, wie ungeheuer selten Meteorite doch sind. Und Geologen und Paläontologen arbeiten grundsätzlich anders. Wenn man ein bestimmtes Vorkommen oder eine Lagerstätte entdeckt, dann weiß man a) da is noch mehr da und b) wenn das Zeug da schon paar Millionen Jahre liegt, dann kömmwer uns Zeit lassen, und können das auch in Hundert Jahren auch noch bergen oder untersuchen, Priorität muß nur sein, wir stecken den Claim ab.
Das geht bei Meteoriten halt nicht. Sie sind endlos seltener als diese Art von Dingen, mit denen sich die Geologie beschäftigt, man kann bei ihnen nicht warten, sonst gehen sie kaputt oder verschwinden wieder.
Ahem... Ich bin Geologe, mit Richtung Paläontologie (wenn auch nicht im Beruf tätig). Der Durchschnittsgeologe weiß durchaus, dass ein Meteoritenfund nicht mit einer Erzader zu vergleichen ist (und eine Erzader nicht mit einer Fossillagerstätte) und jedes seine ganz eigene Methodik erfordert. Es ist ein wesentlicher und bedeutender Teil der Forschungsarbeit und des kritischen Umgangs mit Forschungsdaten, dass man Störfaktoren wie Verwitterung etc. bei Proben mit berücksichtigt. Das Bewusstsein um die Anfälligkeit von Proben ist also vorhanden.
Woran es, wie alle wissen, hapert, das sind die Mittel, die öffentlichen Institutionen - in aller Welt, nicht nur in Deutschland, Spanien, usw. - für ihre Forschungen zur Verfügung stehen. Und dazu sollte eben auch Geländearbeit gehören. Gewisse... Frustreaktionen sind vorhersehbar, wenn der Met-Experte eines Instituts von seinem Schreibtisch aus nur zusehen kann, wie Privatpersonen die Arbeit im Gelände machen, die eigentlich auch seine wäre, und er am Ende womöglich zum Ankauf von Proben von privater Seite seine kargen Mittel angreifen muss. Dass diese Frustreaktionen mitunter falsch kanalisiert werden und zu argumentativen Auswüchsen führen, ist bedauerlich und erweist dem Ansehen der Wissenschaft einen Bärendienst. Dem ist aber nur beizukommen, wenn auch die Seite der "Laien" ohne Polemik und mit konstruktiven Vorschlägen dem entgegentritt.
Dem ist aber nur beizukommen, wenn auch die Seite der "Laien" ohne Polemik und mit konstruktiven Vorschlägen dem entgegentritt.
Es gibt noch einen weiteren, eminent wichtigen Gesichtspunkt: Der privaten Sammelleidenschaft ist es überhaupt zu verdanken, dass die Meteoritenkunde (fast hätte ich gesagt, der "Meteorismus") floriert
ZitatEs gibt noch einen weiteren, eminent wichtigen Gesichtspunkt: Der privaten Sammelleidenschaft ist es überhaupt zu verdanken, dass die Meteoritenkunde (fast hätte ich gesagt, der "Meteorismus") floriert
Doch, wurde schon mehrfach ausgeführt.
Eins jedoch fast noch gar nicht, der Mark hat es angesprochen.
Das überhaupt so wahnsinnig viele Meteorite gefunden werden und gefunden werden können und letztendlich auch den Wissenschaftlern zur Verfügung stehen, daß machen mittlerweile fast nur noch die privaten Sammler möglich.
Sie finanzieren diese Arbeit, die die Sucher, Finder und Händler so erfolgreich machen, durch die Ankäufe der Meteorite.
Das stemmen die mittlerweile fast ganz alleine.
Es wäre ziemlich fatal, wenn man nun den privaten Sammlern durch Gesetze den Hahn abdreht.
Wäre über eine kurze Auflistung der aktuellen Gesetzgebungen und Überlegungen in den verschiedenen Ländern dankbar.
den Besitz oder die Veräußerung von Meteoriten unter Strafe zu stellen?
Insofern wäre vielleicht eine Regelung zu begrüßen, daß ein Teil des Deposit dem Fundland
zuwächst und daß dafür die Depositmenge, die man abgeben muß, erhöht wird. Das muß
dann aber eine internationale Organisation wie die MetSoc vorschreiben. Übertreiben darf
man die Erhöhung aber nicht, zumindest bei kleinen tkws nicht.
Weniger kostengünstigere Lösung, aber wohl fairer, wäre halt ev. ein Vorkaufsrecht des Staates.
A la Kanada.
Ich finde, mit ein bißchen guten Willen sollte sowas auch von
Seiten der Dealer möglich sein,
Glaubst Du das selber? Was noch keiner geschrieben hat,
Naja, dann machmers ganz einfach: 10% von allem. Ohne Mengenbeschränkung. :smile:
Es kommt eben weniger auf die Tatsache an, dass es eine gesetzliche Regelung gibt,
und wie damit umgegangen wird.
und wie damit umgegangen wird.
und wie damit umgegangen wird.
Nehmen wir einfaches Bsp. Australien und Polen, wo man Exportgenehmigungen braucht.
Wer entscheidet dort, welcher Meteorit exportiert werden darf und welcher so wichtig ist, daß er nicht exportiert werden darf?
Der Umgang mit dem Danekrae just im Vorfeld des Falles war katastophal und hat die besten Experten des Planeten von der Suche abgeschreckt.
Schlicht und einfach, weil niemand in Dänemark von zuständiger Seite auch nur eine Andeutung über die Art der Entschädigung abgeben konnte.
Und daher nicht klar war, ob ein Finder a) nur eine Aufwandsentschädigung erhält und ob die hinreichend, dessen Kosten zu decken. b) ob er eine Entschädigung zu marktüblichem Materialpreis bekommt, c) eine symbolische Belohnung unabhängig vom Wert seines Fundes. Also bspw. eine Urkunde und einen Freßkorb oder im Extrem, wie wir jetzt wissen, eine Belohnung weit jenseits üblicher Marktpreise.
Hätten die Dänen gekündet, daß es wenigstens einen marktüblichen Preis für einen Fund gibt - und hätten sie gar gekündet, daß sie gewaltig über Marktpreis entschädigen, dann hättst eben angemessen viele Sucher dort gehabt.
Erfahrung zeigt, die meisten Metts sind keine Einzelfälle, sondern es fallen mehrere Steine.
Ich denke nicht, dass man dem auf Dauer entgehen wird können.
sammlerische aber auch der monetäre Wert solchen Materials auch immer mehr erkannt wird. Hierzu trägt eBay bei,
Martin, Du scheinst da eine grundlegende Sache noch nicht recht verstanden zu haben. Es konnte Dir vorher kein einzige Däne etwas
1. Dem dänischen Staat liegt sehr viel daran außerordentlichen Funden auf Staatsgebiet habhaft zu werden.
Ich fände es SUPER, wenn das in D. auch so easy wäre.
Huh, wolltest mich nur ärgern, stimmts? :ehefrau: :laughing:
Auf den Punkt gebracht: In den Ländern, wo man eine Ahnung von Meteoriten hat und wo man eine Idee davon hat, wie und warum Meteorite gefunden werden, da vermeidet man jeglich Gesetz.
Das interessiert ihn, den Profi-Sucher und den Hobbysammler doch nicht die Bohne, wenn die so dusslig sind!
...
Und generell, bitte da siehst doch, wie unglaublich schwachsinnig das war, die Mets unter Danekrae zu stellen!
Ich bitte, Dich, die Begründung, die ich bekommen habe, warumse keine Hausnummer zu Orientierung geben könnten, war, daß in dem Vierteljahrhundert, seit Bestehen des Gesetzes, es noch NIE einen Anwendungs-, einen Präzedenzfall gegeben hätte!
...
Mett is doch etwas unglaublich anderes! Etwas so wahnwitzig und unendlich selteneres. Danekrae wunderbar für ihn den Herrn Saurier und es das Wikingerbeil,
Aber MEHEEEETEOOOOORIIIIIT!!! Huhu!!! Wost bestenfalls alle 30-40 Jahre einen Meteoriten hast, in Dänemark und ähnlichen Ländern und wenn dann eh fast immer nur einen Fall.
...
Da braucht man doch völlig andere Bedingungen sowas zu finden, völlig andere Rahmenbedingungen, das muß man doch erkennen!
...
Ogottogott, wer soll denn dann noch suchen gehen, wenn wie beim Danekrae vorher nicht feststeht, was er kriegt?
Wie sollen das die Länder derzahlen, wenn sie jeden Knorzen kaufen müssen, wose jetzt doch so über knappe Kassen klagen?
Ach es macht doch eh alles keinen Sinn mehr...
denn der Entdecker der Steinlaus ist von uns gegangen :crying: :crying: :crying: :crying:
haben übereinstimmend beschlossen, dass Material nur für wissenschaftliche Zwecke zu suchen/finden und NICHTS davon auf den Markt kommen zu lassen
da hat man es nach bestem Wissen und Gewissen gemacht. Man hat sich angeschaut, was historisch gefunden wurde und von wem
was historisch gefunden wurde und von wem
Man hat sich angeschaut, was historisch gefunden wurde und von wem (und das waren eben keine Hauptberufler sondern Private)