Autor Thema: Meteorit Colonia Berduc / Arroyo Mayo - wer hat Infos darüber ?  (Gelesen 20677 mal)

Offline MarkV

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Re: Meteorit Colonia Berduc / Arroyo Mayo - wer hat Infos darüber ?
« Antwort #60 am: September 19, 2008, 19:17:30 Nachmittag »
Das hieße ja es reicht den inneren Wunsch zu hegen, also sitze ich am Fenster beobachte die streunende Katze, die ja herrenlos ist und denk mir ,die tät ich gerne behalten, und schon ist se nicht mehr herrenlos, ohne das sich was geändert hat.

Ja, der blosse Wille reicht noch nicht.

Zitat
§ 958 BGB, Eigentumserwerb an beweglichen herrenlosen Sachen
(1) Wer eine herrenlose bewegliche Sache in Eigenbesitz nimmt, erwirbt das Eigentum an der Sache.
(2) Das Eigentum wird nicht erworben, wenn die Aneignung gesetzlich verboten ist oder wenn durch die Besitzergreifung das Aneignungsrecht eines anderen verletzt wird.

§ 872 BGB, Eigenbesitz
Wer eine Sache als ihm gehörend besitzt, ist Eigenbesitzer.

Für den Eigenbesitz reicht der blosse Wille zum Besitz noch nicht aus, sondern der Wille muss auch nach aussen hervortreten. Du müsstest also irgendwie äussern, dass du die Katze haben möchtest oder irgendeine Handlung begehen, die darauf hindeutet.


Zitat
Ne ma ernsthaft, wie soll jemand seinen Besitzwillen äußern wenn er nicht weiß das ein Met auf seinem Grund liegt oder gerad ne streunende Katze drüber läuft?

Genau, das geht nicht. Der Besitzwille muss konkret sein, ein genereller Wille reicht nicht. Dazu direkt aus dem Neuschwanstein-Urteil:

"Die Klägerin hat bei Niedergang des Meteoriten am 6. April 2002 keinerlei Eigentum gemäß §§ 381, 382 ABGB begründet, da sie nach Maßgabe der Verkehrsauffassung keinen konkreten Besitzwillen äußerte und auch keine Zueignungshandlung vornahm. Vielmehr erlangte die Klägerin erst nach Auffinden des Meteoriten durch den Beklagten am 29. Juni 2003 Kenntnis von der Existenz des Meteoriten. Ein genereller Besitzwille bezüglich sämtlicher Gegenstände, die sich auf ihren Liegenschaften befinden oder dort hinzukommen, reicht entgegen der Vorstellung der Klägerin ohne äußerlich wahrnehmbare tatsächliche Handlungen nicht aus, um eine Zueignung gemäß § 381 Satz 2 ABGB zu begründen. Vielmehr wäre ein konkreter Zueignungsakt zur Manifestation der Absicht, die Sache als die seinige zu behandeln, erforderlich gewesen. Ein solcher Zueignungsakt liegt indes ersichtlich nicht vor."
http://www.justiz.bayern.de/imperia/md/content/stmj_internet/gerichte/landgerichte/augsburg/8_o_1758_06_eu.doc


Ist zwar hier wieder nach österreichischem Recht, aber es ist in Deutschland nicht anders.

Grüsse,
Mark

Offline MarkV

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Re: Meteorit Colonia Berduc / Arroyo Mayo - wer hat Infos darüber ?
« Antwort #61 am: September 19, 2008, 20:04:59 Nachmittag »
Hoi Mark,

nun wäre interessant zu wissen, wann Artikel 724 ZGB inkraft getreten ist bzw
ob das Gesetz sogar eine rechtliche Rückwirkung auf die Zeit vor Inkrafttreten
hat.

Der ist 1912 in Kraft getreten und wurde 2003 minimal geändert. Dem Kanton steht es doch frei, Stücke des Meteoriten zu verkaufen oder dem Finder statt Geld einen Teil des Meteoriten als Vergütung zu bezahlen. Daher können Teile von Twannberg durchaus in Privathand sein. Aber nach dem Fund gehört der Meteorit zunächst mal dem Kanton.

Ich find das Gesetz nicht schlecht. Wenn die Vergütung angemessen ist, hat man jedenfalls keinen Stress mit dem Verkauf des Meteoriten.

Grüsse,
Mark

Offline Andreas Gren

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Re: Meteorit Colonia Berduc / Arroyo Mayo - wer hat Infos darüber ?
« Antwort #62 am: September 19, 2008, 21:26:50 Nachmittag »
Hallo Mark,
vielen Dank für Deine Ausführungen.
Leider versteh ich die Urteilsbegründung nach wie vor nicht.
Es wird argumentiert, dass der Grundeigentümer sich ja nicht um eine Inbesitznahme gekümmert hat, wie hätter er/sie das denn tun sollen wenn er / sie nichts davon wusste? Damit ist die Begründung doch unlogisch.
Vielleicht bin es ja auch nur ich der da ein logisches Problem mit hat, oder der Fehler liegt darin,dass ich davon ausgehe das Gesetze logisch sein sollten.

Andi
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Re: Meteorit Colonia Berduc / Arroyo Mayo - wer hat Infos darüber ?
« Antwort #63 am: September 19, 2008, 21:40:19 Nachmittag »
Hallo Andy ,

Ich vermute mal das das Gericht berücksichtigt hat das nach dem Fund von Neuschwanstein 1+2 umfangreiche Such maßnahmen sowohl in Deutschland wie in Österreich unternommen worden sind , spätestens beim Bekanntwerden der Suchaktionen in Österreich hätte Reute ihre Besitzansprüche melden müssen .
Haben sie aber nicht  :dizzy:
Und daher ihr recht verwirkt , den erst als ein Fund gemeldet worden ist, sind sie angekommen und wollten ihn haben ( In meinen Augen die pure Gier und nichts anderes  :fingerzeig:)


Bis dann Lutz  :winke:
Aller Anfang ist schwer !!

Offline Andreas Gren

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Re: Meteorit Colonia Berduc / Arroyo Mayo - wer hat Infos darüber ?
« Antwort #64 am: September 19, 2008, 21:59:10 Nachmittag »
Hi Lutz,
danke, so macht das dann natürlich Sinn.

Andi
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Offline MarkV

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Re: Meteorit Colonia Berduc / Arroyo Mayo - wer hat Infos darüber ?
« Antwort #65 am: September 19, 2008, 22:23:21 Nachmittag »
Hallo Mark,
vielen Dank für Deine Ausführungen.
Leider versteh ich die Urteilsbegründung nach wie vor nicht.
Es wird argumentiert, dass der Grundeigentümer sich ja nicht um eine Inbesitznahme gekümmert hat, wie hätter er/sie das denn tun sollen wenn er / sie nichts davon wusste? Damit ist die Begründung doch unlogisch.
Vielleicht bin es ja auch nur ich der da ein logisches Problem mit hat, oder der Fehler liegt darin,dass ich davon ausgehe das Gesetze logisch sein sollten.

Andi

Hallo Andi,
ja, wenn man das zuende denkt, ist das nicht wirklich logisch.
Die Frage ist doch, ob man sich überhaupt einen Meteoriten aneignen kann, wenn man nicht weiss, wo er sich befindet? Da der Meteorit ursprünglich herrenlos ist, hat der Grundstückseigentümer genauso ein Recht sich den Meteoriten anzueignen wie jeder andere auch. Daher kann man nicht sagen, dass nur weil jemand nach dem Meteoriten gesucht hat, er sich ihn schon angeeignet hat. Sonst käme es bei einem Meteoritenfall zu einem Wettlauf. Wer als erstes seine Absicht, den Meteoriten für sich behalten zu wollen, kundtut  (z.B. durch Suche), dem gehört der Meteorit. Das kann ja so nicht vom Gesetz gewollt sein.

Laut Gesetz muss man die Sache in Eigenbesitz nehmen, um sie sich anzueignen. Bei einem Meteoriten würde ich sagen, dass Eigenbesitz nur möglich ist, wenn man weiss, wo sich der Meteorit befindet oder jedenfalls ungefähr die Stelle kennt (z.B. wenn man den Fall beobachtet und den Meteoriten in ein Feld einschlagen sieht) und dann nach aussen seinen Zueignungswillen durch einen Zueignungsakt (Aufheben des Steines, Absperrung des Einschlagslochs, Aufstellen eines Schildes) kenntlich macht. Die blosse Suche, ob vom Grundstückseigentümer oder jemand anderes, reicht meiner Meinung nach nicht.


Grüsse,
Mark
« Letzte Änderung: September 19, 2008, 22:59:56 Nachmittag von MarkV »

Offline Aurum

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Re: Meteorit Colonia Berduc / Arroyo Mayo - wer hat Infos darüber ?
« Antwort #66 am: September 19, 2008, 22:32:27 Nachmittag »
Hallo Mark ,

ich gehe mal davon aus das da das Übergeordnete interesse des Staates in Form der Gemeinde Reute eine Rolle gespielt hätte .
So wie bei und die Regel Bundesrecht bricht Landesrecht , in dem Fall dann Landes Recht Bricht Bürger Recht.
Das Übergeordnete Interesse der Gemeinde hätte dann das Besitzrecht angemeldet , aber das haben sie ja nicht getan .
Aber ich bin wirklich nur ein absoluter Laie und Justitias Wege sind ( manschmal ) unergründlich , ich habe versucht mit meinem Halswissen mir hier einen Reim drauf zu machen , unter zuhilfenahme  des Gesunden Menschen Verstandes , aber gerade das Letztere könnte ein Markanter Fehler gewesen sein  :nixweiss:

Bis dann Lutz  :winke:
Aller Anfang ist schwer !!

 

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