....und wenn ich die Schwarzen Blattern hab,
bin ich dann Besitzer oder Eigentümer?
Oder Wirt? ...und wen ich sie vererben will?
Hihi, Oheim - der Physiker versucht aus seinen Messungen einfache allgemeingültige Regeln herzuleiten, gell?
der Botanikus und der Geneticus sammelt und beschreibt Pflanzen und sequenziert Gene, um Gemeinsamkeiten und die Etwicklung erkennen zu können,
der Philosoph schließt aus sich selbst heraus Zustände und Gesetze, die allg. gültig sein sollen, um weise zu werden.
Der Mettheini mißt und schaut sich seine Steine an, um rückzuschließen, wie sich alles zugetragen hat und wie es am Anfang war.
Also alle sind um Abstraktion und Vereinfachung und Herleitung allgemeiner Grundsätze bemüht?
Von der Menge der Einzelheiten zur Reduktion.
Was aber macht das Jus?
Zerfleddert alles, verästelt und verzweigt sich und sucht jeden noch so aberwitzige Unwahrscheinlichkeit als Regel festzuschreiben.
Von der Einfachheit in die Beliebigkeit, vom Sinn in den Unsinn.
Darum ist es keine Wissenschaft.
"Gewahrsamsinhaber" ist schlichtweg Schwachsinn.
"Ergriffliche Anwachsersitzung" ist dann wohl, wenn einer Herpesbläschen
hat...
"Ein Fußgänger ist ein Verkehrsteilnehmer, bei dem Fahrer und Fahrzeug eins sind."
"Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag und den Abzug nach § 13 Abs. 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte. Bei der Ermittlung der Summe der Einkünfte sind zunächst jeweils die Summen der Einkünfte aus jeder Einkunftsart, dann die Summe der positiven Einkünfte zu ermitteln. Die Summe der positiven Einkünfte ist, soweit sie den Betrag von 51.500 Euro übersteigt, durch negative Summen der Einkünfte aus anderen Einkunftsarten nur bis zur Hälfte zu mindern. Die Minderung ist in dem Verhältnis vorzunehmen, in dem die positiven Summen der Einkünfte aus verschiedenen Einkunftsarten zur Summe der positiven Einkünfte stehen. Übersteigt die Summe der negativen Einkünfte den nach Satz 3 ausgleichsfähigen Betrag, sind die negativen Summen der Einkünfte aus verschiedenen Einkunftsarten in dem Verhältnis zu berücksichtigen, in dem sie zur Summe der negativen Einkünfte stehen. Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen veranlagt werden, sind nicht nach den Sätzen 2 bis 5 ausgeglichene negative Einkünfte des einen Ehegatten dem anderen Ehegatten zuzurechnen, soweit sie bei diesem nach den Sätzen 2 bis 5 ausgeglichen werden können; können negative Einkünfte des einen Ehegatten bei dem anderen Ehegatten zu weniger als 51.500 Euro ausgeglichen werden, sind die positiven Einkünfte des einen Ehegatten über die Sätze 2 bis 5 hinaus um den Unterschiedsbetrag bis zu einem Höchstbetrag von 51.500 Euro durch die noch nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte dieses Ehegatten zu mindern, soweit der Betrag der Minderungen bei beiden Ehegatten nach den Sätzen 3 bis 6 den Betrag von 103.000 Euro zuzüglich der Hälfte des den Betrag von 103.000 Euro übersteigenden Teils der zusammengefaßten Summe der positiven Einkünfte beider Ehegatten nicht übersteigt. Können negative Einkünfte des einen Ehegatten bei ihm nach Satz 3 zu weniger als 51.500 Euro ausgeglichen werden, sind die positiven Einkünfte des anderen Ehegatten über die Sätze 2 bis 6 hinaus um den Unterschiedsbetrag bis zu einem Höchstbetrag von 51.500 Euro durch die noch nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte des einen Ehegatten zu mindern, soweit der Betrag der Minderungen bei beiden Ehegatten nach den Sätzen 3 bis 7 den Betrag von 103.000 Euro zuzüglich der Hälfte des den Betrag von 103.000 Euro übersteigenden Teils der zusammengefaßten Summe der positiven Einkünfte beider Ehegatten nicht übersteigt. Die Sätze 4 und 5 gelten entsprechend."
O Gott, jetzt schmeißt mich der MetGold aussem Forum, weil es verboten ist, postings hier zu verbreiten mit ponographischen Inhalten...
Mettmann