Glück Auf,
bei der Archivarbeit trifft man manchmal auf wahre Schmankerl:
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Von Gottes Gnaden / Wir Albrecht Herzog zu Sachsen / Jülich / Cleve und Berg / auch Engern und Westphalen / Land – Graf in Thüringen / Marggraf zu Meißen / Gefürsteter Graf zu Henneberg / Graf zu der Marck und Ravensberg / Herr zu Ravenstein
Dero Röm. Kayserischen Majestät bestellter General-Feld-Marschall-Lieutenant und Obrister über ein Regiment zu Fuß. Vor Uns / Unsere Fürstl. Erben und Nachkommen urkunden und bekennen : Demnach Göttliche Allmacht und Güte / unser Fürstenthum Coburg / bevorab zur Steineheyde und andern daherumb liegend – und in hiesigem Territorio begriffenen Oertern mit allerhand Ertzen / Gold – Silber und Kupffer – Berg – und Wasch – Wercken gesegnet / welche aber ohnerachtet man hiervon / wie die bey hiesigem Archiv befindliche Urkunden / und die in diesen Landen gestandene Seiger – Hütten und vieler Orten befindliche Schlacken bezeugen / Edle und stattliche Ausbeuten erlanget / von Anfang deß Dreyßig – Jährigen Teutschen Kriegs her weiter nicht gebauet worden / biß erst vor kurzer Zeit einige verständige Liebhabere der Berg – Wercke sich angefunden / welche bey Aufräum – und Gewältigung vielerhand Stöllen / (deren etliche 30. sich befinden / und mit vielen tausenden nicht angetrieben und gebauet worden /) sonderlich aber der Stöllen (1.) zur Güte hiebevor zur Gabe Gottes / zum wüsten Adorff / und (2.) zum Landes Fürsten im Steinbach / dann (3.) zur H. Dreyfaltigkeit am Schiffberg / und (4.) zur Einigkeit genannt / zu allerhand schönen Anbrüchen an Kupffer und Silber vor andern grosse Hoffnung gemacht / bereits auch nebst Uns ein erschreckliches dahin angewendet / und verzubußet : Und dann nicht zu zweiffeln / es werden auch noch mehrere / sowol inn – als auswärtige Bergwercks liebend – und Bau – begierige Gewercken sich anfinden / welche nicht nur uff jetzt – besagetn Gruben mitzubauen / sondern auch durch freyes ausschurffen noch anderer Fund – Gruben und Maaßen / auch alter und neuer Gänge / ihr Glück / Aufnehmen und Vergnügung zu suchen gemeinet seyn werden;
Als haben Wir vor Uns / Unsere Fürstl. Erben und Nachkommen über die in der Saalfeldischen Anno 1575. emanirten Berg – Ordnung ertheilte Begnadigung noch ferners nachbeschriebene Freyheiten zu Männigliches Wissenschafft publiciren lassen wollen;
Erstlich / ist Unser beständiger Will und Meinung / daß alle Berg – Bediente und Arbeiter / so Ein – als Ausländische / so gegenwärtig – als in Zukunfft sich befindende / der sonst gewöhnlichen Bergwercks – Freyheiten unperturbirt genießen / und dannenhero von allen Aufflagen und Diensten / an Kopff – und andern Steuern / Zinsen / Accis – und Ufflaß / Frohnen / und andern Personal – Beschwerungen / so lange sie dergleichen Güter von Unsern Unterthanen nicht an sich handeln / oder deren sich theilhafftig machen / allerdings exemt seyn und bleyben sollen.
Zweytens / versprechen Wir denen Gewercken das zu Auffräum – und Bauung alter oder neuer verbrochener Schächte / Stöllen / Wäschen / Kunst – Boch und Hüttenwergken – Hütthäusern / und andern Berg Gebäuden etwan benöthigte Holz / Forst Zinß und Waldmieth frey / auf ihr jedesmahliges Anmelden / mittelst Anweisung Unsers Forst – Ampts verabfolgen zu lassen.
Drittens / sollen alle Gewercken von allen aufgenommenen Fund – Gruben und Maaßen von Abgebung des Fürstl. Zehenden auf Drey Jahr lang von Zeit / da solche Gruben und Maaßen in würckliche Ausbeute gesetzet worden / gänzlich befreyet seyn. Nach Verfliesung dieser drey Frey – Jahre aber wollen Wir / nebst der perception deß Zehenden auch den Vorkauff der erlangenden Haupt – Metallen an Gold und Silber reservirt / hierbey aber / wo sonderlich erwehnten Vorkauff betrifft / dahin Uns anerklähret haben / woferne Uns solches gewonnenes Gold oder Silber zu erhandeln gefällig / die Marck der Billigkeit gemäß / und wie selbige nach Abzug der Kosten denen Reichs – und Creyß – Satzungen nach / sonder Einbuß und Nachtheil vermüntzet werden kan / jedeßmahls zu bezahlen : Die übrige Metalla und Mineralia aber / als Kupffer / Bley / Cobald / Schwefel und dergleichen verbleiben denen Gewercken / oder der Berck – Cassa zum besten / und zwar in solchem Preiß / wie sie selbige auswärtig selbsten los werden und verkauffen können.
Vierdtens / sollen auch alle Bergkwerck und Theile mit anhängiger Ausbeute / sie mögen erbauet / erkaufft oder ererbet seyn / umb keinerley zu Kriegs und Friedens – Zeiten vergehenden Verbrechens und gemeiner Schulden willen / dazumahl auf Seiten des verbrechenden oder obaerirten Gewercken noch gesippte Freunde vorhanden / confiscirt und Arrest darauf verstattet werden / es sey dann rückständiger Zubußen / Hütten – Kosten / und dergleichen Berg – Schulden und Bergk Gebrechen halber / umb welcher willen man sich auch an denen Bergk Theilen selbst zu erhohlen befugt seyn soll.
Fünfftens / haben alle Gewercken / Bergkwercks Schmelz – und Hütten – Arbeiter samt dero angehörigen diese Freyheit / daß / da sie unter sich selbst zu litigiren hätten / oder von andern in Anspruch gezogen und verklagt würden / ausser Peinlichen oder andern Fällen / so das Bergk – Werck nicht angehen / sie vor niemand anders / als Unserm verordneten Bergk – Ampte zu stehen / und Recht zu nehmen oder zu geben gehalten seyn sollen : Jedoch soll Ihnen / wann sie sich durch deß Bergk – Amptes Bescheid beschwehrt zu seyn vermeinen / die Appellation an Uns jedesmahl ohnverweigert bleiben.
Solchemnach wollen Wir hiermit und Krafft dieses ein freyes Bergkwerck / wie sich das nach Bergkwercks – Ordnung / Recht und Gewohnheit gebühret / allermänniglich verkündiget haben / mit der Bedeutung / daß alle diejenige / so durch freye Ausschurffung eines neuen / oder hiebevor anbrücht gemachten Ertz – Ganges in obigen Steinheyder Bergbau oder anderer Orten Unserer Lande / mit einzutretten Beliebung tragen / oder mit Anbauung verschiedener Dach – und allerhand Siffer / Wetz – Eisen und andere Stein – Metall und Mineralien hältiger Bergk – Wercke / allschon sich eingelassen haben / Donnerstags nach Pfingsten / wird seyn der 19. Monats – Tag Maij, auff der Steinheyd / woselbst der erste Verleihungs – Tag angesetzt / bey Unserm Berg – Voigt / Georg Sebastian Gottfrieden / sich anmelden / Ihre bereits habende Lehen – Scheine vorweisen / neue Muthungen schrifftlich eingeben / und damit sie resp. umb so viel mehrers bey ihrem jure quaefito möchten geschützet und gelassen werden können / der Einschreib – oder Registrirung / und über neue oder unaufgenommene auch Verleyh – oder Bestättigung / darauf Bergk – Ordnungs – mäßig gewarten sollen : Uff welchen Erfolg sie nicht allein bey obangezogenen Privilegiis und Begnadigungen Fürstl. maintenirt und geschützet / sondern auch denenselben uff deren geziemenden Vorschlag und Bitte / gestallten Dingen nach / noch mehrere diesen Bergk – Wercken und Unsern Landen ersprießliche Befreyhung Beygefüget / und gleicher maßen durch offenen Druck publiciret werden soll. Urkundlich haben Wir Unser Fürstl. Cammer – decret hierunter drucken lassen.
So geschehen zu Coburg / in unser Residenz zu Ehrenburg / der 31. Martii, 1692.