Autor Thema: Diamanten aus Nicht-EU-Ländern importieren - was einem dabei blüht  (Gelesen 24264 mal)

Peter5

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Re: Diamanten aus Nicht-EU-Ländern importieren - was einem dabei blüht
« Antwort #30 am: März 21, 2010, 16:50:42 Nachmittag »
Die "Amtssprache" sollte schon deutsch sein. :smile:

siehe Regelung z.B. hier ..

http://www.recht-in.de/gesetze/gegenueberstellung.php?p_id=1195&richtung=vor&struktur_id=85&gesetz_id=90&datumpunct=02.03.2010

Auch das muss ein Jurist beantworten können.

Gruß Peter

Peter5

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Re: Diamanten aus Nicht-EU-Ländern importieren - was einem dabei blüht
« Antwort #31 am: März 21, 2010, 16:59:21 Nachmittag »
.. zurück zum Thema ..

die hier stellen die Expertisen bzw. Zertifikate aus im Auftrag der Deutschen Gemmologischen Ges. in Idar Oberstein.

http://www.dsef.de/html/wir_uber_uns.html

siehe insbesondere mal die Preisliste und hier zu 5. ..

Wenn da der Zoll jeden Diamanten erst mal zur Prüfung hinschicken soll, ja soviele Leute werden die ja wohl auch nicht haben und dann würden die Wartezeiten bei den Zollämtern ja noch länger dauern. Logische Folge: Es sollten schon Gutachter vor Ort bzw. bei der Zollstelle sein oder zumindest beim Hauptzollamt als nächst höhere Behörde. Anders kann das doch überhaupt nicht funktionieren.  :bid:
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Übrigens kann man sich ja auch bei der jeweils höheren Instanz beschweren; gilt sowieso auch für das Einlegen von Widersprüchen nach Erhalt von Verwaltungsakten, d.h. Bescheiden aus dem Bereich der Zollverwaltung. Die Hierarchie ist in diesem Fall ganz simpel.
Zollamt - HZA (Hauptzollamt) - OFD (Oberfinanzdirektion) - BMF. Aber das nur mal am Rande.

Gruß Peter

Offline gsac

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Re: Diamanten aus Nicht-EU-Ländern importieren - was einem dabei blüht
« Antwort #32 am: März 21, 2010, 17:10:41 Nachmittag »
Danke Peter5, aber nimm´s uns mal nicht krumm: Dir persönlich als Beamter will ja nun
wahrlich keiner an den Kragen! Du sollst das also auch nicht ausbaden müssen (..es sei
denn mit ein bischen Humor..)! Es gibt aber wahrlich genug Dinge, über die man sich hier
und sonstwo aufregen muss und dann kommt es schon mal zu solch furchtbaren Exzessen
wie in diesem Thread!

:prostbier: Alex

Offline Mettmann

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Re: Diamanten aus Nicht-EU-Ländern importieren - was einem dabei blüht
« Antwort #33 am: März 21, 2010, 17:22:21 Nachmittag »
Zitat
Auch das muss ein Jurist beantworten können.

Wie könnt er, fehlt ihm doch jegliche Kompetenz, weil er ey esch voll kein Deusch ren kann.

Guxx:

VAHRG §3b

1) Verbleibt auch nach Anwendung des § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des § 1 Abs. 2 und 3 noch ein unverfallbares, dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterliegendes Anrecht, kann das Familiengericht

1.    ein anderes vor oder in der Ehezeit erworbenes Anrecht des Verpflichteten, das seiner Art nach durch Übertragung oder Begründung von Anrechten ausgeglichen werden kann, zum Ausgleich heranziehen. Der Wert der zu übertragenden oder zu begründenden Anrechte darf, bezogen auf das Ende der Ehezeit, insgesamt zwei von Hundert des auf einen Monat entfallenden Teils der am Ende der Ehezeit maßgebenden Bezugsgröße (§ 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) nicht übersteigen;

2.    den Verpflichteten, soweit ihm dies nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zumutbar ist, verpflichten, für den Berechtigten Beiträge zur Begründung von Anrechten auf eine bestimmte Rente in einer gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen; dies gilt nur, solange der Berechtigte die Voraussetzungen für eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung noch nicht erfüllt. Das Gericht kann dem Verpflichteten Ratenzahlungen gestatten; es hat dabei die Höhe der dem Verpflichteten obliegenden Ratenzahlungen festzusetzen; § 1587 d Abs. 2, § 1587e Abs. 3 und § 1587f Nr. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

 

Das ist auch keine Fachsprache, das ist einfach nur ein unverschämter Bockmist.

Und für sowas zahlmer Steuern  :lacher:

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Meppmamm
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I'll never speak to you again."
(S.Laurel 1890-1965)

Offline MarkV

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Re: Diamanten aus Nicht-EU-Ländern importieren - was einem dabei blüht
« Antwort #34 am: März 21, 2010, 22:19:36 Nachmittag »
Hallo,
ich dachte Gestellung bedeutet, dass der Diamant dort in Augenschein genommen wird. Aber Gestellung ist bloss eine Mitteilung. Hier die Legaldefinition des Art. 4 Nr. 19 ZK:

Gestellung: die Mitteilung an die Zollbehörden in der vorgeschriebenen Form, daß sich die Waren bei der Zollstelle oder an einem
anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Ort befinden.

(hier kann man sich den Volltext des Zollkodex ansehen: http://ec.europa.eu/taxation_customs/customs/procedural_aspects/general/community_code/index_de.htm )

Von daher reicht also die Mitteilung an Idar-Oberstein.

Grüsse,
Mark

 

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