Autor Thema: Gesetz für Meteoritenfunde  (Gelesen 47066 mal)

H5P6

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Re: Gesetz für Meteoritenfunde
« Antwort #60 am: September 16, 2009, 14:07:36 Nachmittag »
Hallo Alex,

als ich in den Anfängen des Forums mich auf den Interessenhintergrund eingelassen habe,schrieb ich über meine Beweggründe.Ich empfand es als Ideal vielleicht ein Objekt zu finden,das keinen außer mir gehört,von dem niemand weiß,daß es überhaupt existiert und keiner nur im Ansatz es mir streitig machen kann.Als ich mich näher mit der Materie beschäftigte kamen mir Zweifel an dem sonnigen Empfinden,das am Anfang stand.Habe ich je ein Gesetz beeinflussen können?Warum soll ich etwas wählen,von dem ich nicht überzeugt bin?Das kleinere Übel wählen?Warum soll ich Kompromisse eingehen?Entweder entspricht eine gesetzliche Vereinbarung weitestgehend meinen Vorstellungen,mit denen ich konform gehen kann oder es geht mir am verlängerten Rücken vorbei.( Aber mit gehörigen Sicherheitsabstand )

Gruß Jürgen

astro112233

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Re: Gesetz für Meteoritenfunde
« Antwort #61 am: September 21, 2009, 22:03:38 Nachmittag »
Anwendung von Gesetzen.

Landesamt für Denkmalpflege. Das Hügelgrab.

Denkmal - Irrsinn - Extra 3 - NDR
http://www.youtube.com/watch?v=0CXptgFyfYs

Gruß Konrad  :hut:

Offline paragraf

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Re: Gesetz für Meteoritenfunde
« Antwort #62 am: September 22, 2009, 01:07:41 Vormittag »
Hallo Konrad,

auch ein schönes Beispiel für die kreative Anwendung von Gesetzen. Beeindruckend die Coolness des Beamten vom Landesamt für Denkmalpflege, die ich ihm überhaupt nicht übel nehme, er bejaht den Widerspruch und gut is.

Ähnliches Beispiel auch neulich im TV: Ein Hausbau wurde genehmigt, obwohl er viel zu nahe an der Grundstücksgrenze errichtet werden sollte (hätte also so nicht genehmigt werden dürfen!). Der Nachbar mault und schon kommt die Abrissverfügung vom Amt, wobei der Vollzug was weiß ich wie oft verlängert wurde und sicher auch noch bis zum St. Nimmerleinstag immer wieder verlängert wird.

Sicher eine nervige Situation für die Beteiligten...jedoch würde Alexis Sorbas sagen: "Das macht gar nichts!" - Eben, wo ist das Problem?  :super:

Gruß

Bernd


Offline APE

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Re: Gesetz für Meteoritenfunde
« Antwort #63 am: September 23, 2009, 12:09:47 Nachmittag »
Wolltest Du eigentlich einen ausformulierten Vorschlag für die "Rechtssicherheit", die Dir am
Herzen liegt (Dein Beitrag vom 11. Sept. 16:17:44), oder wolltest Du einfach nur unsere Meinungen
dazu hören? Und zu welchen Schlüssen kommst Du nun, z. B. auch für Dich und Deine Arbeit?

Hi Alex, gute Frage nächste Frage!

Nee, Spaß bei Seite, ich muß gestehen, ich weiß es noch nicht. Zu aller erst möchte ich Meinungen und gute Argumente hören. An dieser Stelle muß ich mich schon mal bei allen bedanken, die hier mit diskutiert haben. Letztlich wären natürlich ausformulierte Texte, die man zur Diskussion stellen könnte, hier auch interessant. Nur müßten sich dann auch Kuratoren an der Gestaltung der Formulierung mit einbringen, sonst wären der Textvorschlag vielleicht zu einseitig.

Wer also einen klaren Textvorschlag anbieten möchte, kann das gerne tun. Ich denke, die Juristen unter uns oder jene die es werden wollen, sollten mal den ersten Schritt wagen. Vielleicht entwickelt sich was ...
Ich selbst habe so wenig Wissen, daß ich schon nicht mal wüßte, wo genau der Text in einem schon bestehenden Gesetz oder neuem Gesetz oder Leitliene oder was weiß ich untergebracht werden sollte.
 :nixweiss:
Thomas

Grau ist alle Theorie ...

Offline MarkV

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Re: Gesetz für Meteoritenfunde
« Antwort #64 am: September 23, 2009, 21:19:04 Nachmittag »
Ich selbst habe so wenig Wissen, daß ich schon nicht mal wüßte, wo genau der Text in einem schon bestehenden Gesetz oder neuem Gesetz oder Leitliene oder was weiß ich untergebracht werden sollte.

Hallo Thomas,
genau, man kann nicht einfach ein Meteoritengesetz beschliessen, sondern wenn, dann muss es in die bestehenden Gesetze eingearbeitet werden.

Allen voran muss Art. 14 Grundgesetz beachtet werden.

Zitat
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheitund der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalleder Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Also, wenn man erst einmal  Eigentum an dem Meteoriten erworben hat (durch blosse Aneignung, zuvor ist so ein Meteorit herrenlos), dann darf man den Meteoriten nur enteignen, wenn der Eigentümer dafür eine Entschädigung bekommt. Jedes Gesetz, das sich nicht daran hält, widerspricht dem Grundgesetz.

Keine Entschädigungspflicht gibt es, wenn man als Meteoritenfinder erst gar kein Eigenum erwirbt.
Zitat
§ 958 Eigentumserwerb an beweglichen herrenlosen Sachen
(1) Wer eine herrenlose bewegliche Sache in Eigenbesitz nimmt, erwirbt das Eigentum an der Sache.
(2) Das Eigentum wird nicht erworben, wenn die Aneignung gesetzlich verboten ist oder wenn durch die Besitzergreifung das Aneignungsrecht eines anderen verletzt wird.


Nun gibt es da aber das sogenannte Schatzregal. Danach wird in bestimmten Fällen automatisch der Staat Eigentümer einer zuvor herrenlosen Sache, ohne dass der Finder eine Entschädigung erhält. Da der Finder nie Eigentümer war, ist so eine Regelung auch kein Verstoss gegen das Grundgesetz. Meine Vermutung ist, dass die Museums-Lobby versuchen wird, die Regelungen in den Denkmalschutzgesetzen zum Schatzregal ganz allgemein auf wissenschaftlich bedeutsame Funde zu erweitern, egal ob es sich um Artefakte handelt oder um Mineralien und Fossilien.

Es gibt viele Bundesländer, die eine Regelung zum Schatzregal in ihrem Denkmalschutzgesetz haben. Die Frage ist aber, ob das jeweilige Denkmalschutzgesetz auch auf Meteorite anwendbar ist. In der Regel geht es da nur um von Menschen hergestellte oder bearbeitete Sachen, nicht um Mineralien, Meteorite, Hagelsteine, herrenlose Katzen usw. Ich habe mir mal die Mühe gemacht, die wichtigsten Regelungen in den Denkmalschutzgesetzen der Bundesländer herauszusuchen. Oft gibt es darüber hinaus oft noch Anzeigepflichten, aber mir ging es jetzt zunächst mal um das Schatzregal oder die Regelungen zur Enteignung von Funden.

Rheinland-Pfalz
Zitat
§ 20 DSchG
(1) Funde, die herrenlos sind oder die so lange verborgen waren, dass ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes, wenn sie von besonderer wissenschaftlicher Bedeutung sind oder bei staatlichen Nachforschungen oder in Grabungsschutzgebieten (§ 22) entdeckt werden.

(2) Der Finder soll im Rahmen der verfügbaren Mittel des Landeshaushalts eine Belohnung erhalten. Über die Höhe entscheidet die Denkmalfachbehörde unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls.


Niedersachsen
Zitat
§ 2 DSchG
(5) Bewegliche Denkmale sind bewegliche Sachen und Sachgesamtheiten, die von Menschen geschaffen oder bearbeitet wurden oder Aufschluß über menschliches Leben in vergangener Zeit geben und die aus den in Absatz 2 genannten Gründen erhaltenswert sind, sofern diese Bodendenkmale sind.

§ 18
Bewegliche Denkmale, die herrenlos oder so lange verborgen gewesen sind, daß ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes Niedersachsen, wenn sie bei staatlichen Nachforschungen entdeckt werden.

Hamburg
Zitat
§ 2
Nach diesem Gesetz werden als Denkmäler geschützt
1.    unbewegliche Sachen, zusammen mit ihrem Zubehör und ihrer Ausstattung, soweit
      diese mit der Hauptsache eine Einheit von Denkmalwert bilden, oder Teil von
      unbeweglichen Sachen,
2.    Mehrheiten von unbeweglichen Sachen, zusammen mit ihrem Zubehör und ihren
      Ausstattungen und den mit ihnen verbundenen Garten- und Parkanlagen (Ensemble),
      zu den auch städtebauliche Einheiten, insbesondere kennzeichnende Straßen-, Platz-
      und Quartiersbilder gehören können, wobei nicht erforderlich ist, dass jeder einzelne
      Teil des Ensembles ein Denkmal darstellt,
3.    bewegliche Sachen oder Teile von ihnen,
4.    Überreste, bewegliche oder unbewegliche Sachen, Sachteile oder sonstige Sachzeugen
      menschlichen Lebens, die von Epochen und Kultur zeugen, für die Ausgrabungen und
      Funde eine der Hauptquellen wissenschaftlicher Erkenntnis sind (archäologische
      Gegenstände).


§ 18
(3)    Archäologische Gegenstände und bewegliche Denkmäler im Sinne von § 2 Nummer 3
und 4, die so lange im Boden verborgen gewesen sind, dass die Eigentümerin oder der
Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung dann Eigentum der Freien
und Hansestadt Hamburg, wenn ihnen ein hervorragender wissenschaftlicher Wert
zuzubilligen ist. Der Fund ist unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. Bei
nichtöffentlichen Nachforschungen oder Bodeneingriffen ist dem Finder eine angemessene
Fundprämie zu gewähren.


Schleswig-Holstein
Zitat
§ 1
(2) Kulturdenkmale sind Sachen, Gruppen von Sachen oder Teile von Sachen vergangener Zeit,
deren Erforschung und Erhaltung wegen ihres geschichtlichen, wissenschaftlichen, künstlerischen,
städtebaulichen oder die Kulturlandschaft prägenden Wertes im öffentlichen Interesse liegen.
Hierzu gehören auch Garten-, Park- und Friedhofsanlagen und andere von Menschen gestaltete
Landschaftsteile, wenn sie die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen, sowie archäologische
Denkmale. Archäologische Denkmale sind bewegliche oder unbewegliche Kulturdenkmale, die
sich im Boden, in Mooren oder in einem Gewässer befinden oder befanden und aus denen mit
archäologischer Methode Kenntnis von der Vergangenheit des Menschen gewonnen werden kann.
Hierzu gehören auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen
Bodenbeschaffenheit sowie Zeugnisse pflanzlichen und tierischen Lebens, wenn sie die
Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllen.

§ 18
(1) Bewegliche Kulturdenkmale, die herrenlos sind oder die so lange verborgen gewesen sind, daß
ihre Eigentümerinnen oder Eigentümer nicht mehr zu ermitteln sind, werden mit der Entdeckung
Eigentum des Landes, wenn sie bei staatlichen Nachforschungen oder in Grabungsschutzgebieten
im Sinne des § 20 entdeckt werden oder wenn sie einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert
besitzen. Die Finderin oder der Finder hat Anspruch auf eine angemessene Belohnung. Über die
Höhe entscheidet die oberste Denkmalschutzbehörde.


Mecklenburg-Vorpommern
Zitat
§ 2
(1) Denkmale im Sinne dieses Gesetzes sind Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen,
an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend für
die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und
Wirtschaftsbedingungen sind und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche,
geschichtliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen.

§ 13
Bewegliche Denkmale, die herrenlos sind oder die so lange verborgen gewesen sind, daß ihr
Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes, wenn sie
bei staatlichen Nachforschungen oder in Grabungsschutzgebieten im Sinne des § 16 entdeckt werden
oder wenn sie einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert haben.

Brandenburg
Zitat
§ 1
Grundsätze

(1) Denkmale sind als Quellen und Zeugnisse menschlicher Geschichte und prägende Bestandteile der Kulturlandschaft des Landes Brandenburg nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu schützen, zu erhalten, zu pflegen und zu erforschen.

§ 12
(1) Bewegliche Denkmale und bewegliche Bodendenkmale, die herrenlos sind oder die so lange verborgen waren, dass ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes und sind unverzüglich an die Denkmalfachbehörde zu übergeben, wenn sie bei archäologischen Untersuchungen, in Grabungsschutzgebieten oder bei unerlaubten Nachforschungen entdeckt werden oder wenn sie für die wissenschaftliche Forschung von Wert sind.

(2) Dem Entdecker zufälliger Funde, die nach Absatz 1 Eigentum des Landes werden, ist durch die Denkmalfachbehörde eine angemessene Belohnung in Geld zu gewähren, es sei denn, bewegliche Bodendenkmale sind bei unerlaubten Nachforschungen entdeckt worden.

Berlin
Zitat
§ 2
(2) Ein Baudenkmal ist eine bauliche Anlage oder ein Teil einer baulichen Anlage, deren oder dessen Erhaltung wegen der geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder städtebaulichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt. Zu einem Baudenkmal gehören sein Zubehör und seine Ausstattung, soweit sie mit dem Baudenkmal eine Einheit von Denkmalwert bilden.

(5) Ein Bodendenkmal ist eine bewegliche oder unbewegliche Sache, die sich im
Boden oder in Gewässern befindet oder befunden hat und deren Erhaltung aus in
Absatz 2 genannten Gründen im Interesse der Allgemeinheit liegt.

§ 3
(2) Bewegliche Bodendenkmale, deren Eigentümer nicht mehr zu ermitteln sind,
werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes Berlin.

Thüringen
Zitat
§ 2
(1) Kulturdenkmale im Sinne dieses Gesetzes sind Sachen, Sachgesamtheiten oder Sachteile, an deren Erhaltung aus geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen, technischen, volkskundlichen oder städtebaulichen Gründen sowie aus Gründen der historischen Dorfbildpflege ein öffentliches Interesse besteht. Kulturdenkmale sind auch Denkmalensembles (Absatz 2) und Bodendenkmale (Absatz 7).
(7) Bodendenkmale sind bewegliche oder unbewegliche Sachen, bei denen es sich um Zeugnisse, Überreste oder Spuren menschlicher Kultur (archäologische Denkmale) oder tierischen oder pflanzlichen Lebens (paläontologische Denkmale) handelt, die im Boden verborgen sind oder waren.

§ 16
Bewegliche Kulturdenkmale, die herrenlos oder so lange verborgen gewesen sind, daß ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes, wenn sie bei staatlichen Nachforschungen, in archäologischen Schutzgebieten oder bei ungenehmigten Nachforschungen entdeckt wurden, oder wenn sie einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert besitzen.

Sachsen-Anhalt
Zitat
§ 2
1) Kulturdenkmale im Sinne dieses Gesetzes sind gegenständliche Zeugnisse menschlichen Lebens aus vergangener Zeit, die im öffentlichen Interesse zu erhalten sind. Öffentliches Interesse besteht, wenn diese von besonderer geschichtlicher, kulturell-künstlerischer, wissenschaftlicher, kultischer, technisch-wirtschaftlicher oder städtebaulicher Bedeutung sind.

§ 12
(1) Bewegliche Kulturdenkmale, die herrenlos sind oder die solange verborgen gewesen sind, daß ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes, wenn sie bei staatlichen Nachforschungen oder in Grabungsschutzgebieten entdeckt werden oder wenn sie einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert haben. Denjenigen, die ihrer Ablieferungspflicht nachkommen, kann eine angemessene Belohnung in Geld gewährt werden, die sich am wissenschaftlichen Wert des Fundes orientiert.

Sachsen
Zitat
§ 2
(1) Kulturdenkmale im Sinne dieses Gesetzes sind von Menschen geschaffene Sachen, Sachgesamtheiten, Teile und Spuren von Sachen einschließlich ihrer natürlichen Grundlagen, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen. städtebaulichen oder landschaftsgestaltenden Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt.

§ 25
(1) Bewegliche Kulturdenkmale, die herrenlos oder so lange verborgen gewesen sind, dass ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Freistaates Sachsen und sind unverzüglich an die zuständige Fachbehörde zu melden und zu übergeben.

(2) Der Finder hat Anspruch auf eine angemessene Belohnung. Über die Höhe entscheidet die Fachbehörde im Einvernehmen mit der obersten Denkmalschutzbehörde. 17

Bayern
Zitat
Art.1
(1) Denkmäler sind von Menschen geschaffene Sachen oder Teile davon aus vergangener Zeit, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichen, wissenschaftlichen oder volkskundlichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt.

(4) Bodendenkmäler sind bewegliche und unbewegliche Denkmäler, die sich im Boden befinden oder befanden und in der Regel aus vor- oder frühgeschichtlicher Zeit stammen.

Art.9
Der Eigentümer eines beweglichen Bodendenkmals, die dinglich Verfügungsberechtigten und die unmittelbaren Besitzer können verpflichtet werden, dieses dem Landesamt für Denkmalpflege befristet zur wissenschaftlichen Auswertung und Dokumentation zu überlassen.

Baden-Württemberg
Zitat
§ 2
(1) Kulturdenkmale im Sinne dieses Gesetzes sind Sachen, Sachgesamtheiten und Teile von Sachen, an deren Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht.
§ 23
Bewegliche Kulturdenkmale, die herrenlos sind oder die so lange verborgen gewesen sind, daß ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes, wenn sie bei staatlichen Nachforschungen oder in Grabungsschutzgebieten entdeckt werden oder wenn sie einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert haben.

Saarland
Zitat
§ 2
(1) Kulturdenkmäler sind von Menschen geschaffene Sachen oder Teile davon aus zurückliegenden und abgeschlosse-
nen Epochen, an deren Erhaltung aus geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder städtebaulichen Gründen
ein öffentliches Interesse besteht. Kulturdenkmäler im Sinne dieses Gesetzes sind Baudenkmäler, Bodendenkmäler,
bewegliche Kulturdenkmäler und Denkmalbereiche.

(4) Bodendenkmäler sind
 1. bewegliche und unbewegliche Kulturdenkmäler,
 2. aus den in Absatz 1 Satz 1 genannten Gründen erhaltenswerte Überreste oder Spuren menschlichen, tierischen und
    pflanzlichen Lebens,
die sich im Erdboden oder auf dem Grund eines Gewässers befinden oder befunden haben.

§ 14
Funde, die herrenlos sind oder die so lange verborgen waren, dass ihre Eigentümerin oder ihr Eigentümer nicht mehr zu
ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes, wenn sie bei staatlichen Nachforschungen, in Gra-
bungsschutzgebieten oder bei nicht genehmigten Grabungen entdeckt worden sind oder wenn sie einen wissenschaftli-
chen Wert haben.

Hessen
Zitat
§ 19

Bodendenkmäler im Sinne der folgenden Bestimmungen sind bewegliche oder unbewegliche Sachen, bei denen es sich um Zeugnisse, Überreste oder Spuren menschlichen, tierischen oder pflanzlichen Lebens handelt, die aus Epochen und Kulturen stammen, für die Ausgrabungen und Funde eine der Hauptquellen wissenschaftlicher Erkenntnisse sind. Die Vorschriften des Naturschutzrechts bleiben unberührt.

§ 24

(1) Das Land, der Landkreis, die kreisfreie Stadt und die Gemeinde, in deren Gebiet Funde (bewegliche Bodendenkmäler) gemacht worden sind, haben in dieser Reihenfolge das Recht, die Ablieferung gegen eine angemessene Entschädigung zu verlangen.

(2) Die Ablieferung kann verlangt werden, wenn Tatsachen vorliegen, nach denen zu befürchten ist, daß der Erhaltungszustand des Fundes verschlechtert wird oder dieser der Öffentlichkeit oder wissenschaftlichen Forschungen verlorengeht.

(3) Die Ablieferung kann nicht mehr verlangt werden, wenn 2.

1 .seit der Mitteilung drei Monate verstrichen sind; dies gilt nicht, wenn der Erwerbsberechtigte (Abs. 1) innerhalb dieser Frist sich gegenüber dem Eigentümer das 3. Recht, die Ablieferung zu verlangen, vorbehalten hat;
2.der Eigentümer dem Erwerbsberechtigten die Ablieferung des Fundes, bevor über die Ablieferungspflicht entschieden ist, angeboten und der Erwerbsberechtigte das Angebot nicht binnen drei Monaten angenommen hat.

(4) Die oberste Denkmalschutzbehörde entscheidet auf Antrag eines Beteiligten, ob die Voraussetzungen der Ablieferung vorliegen.


Nordrhein-Westfalen
Zitat
§ 2
(1) Denkmäler sind Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen. Die Vorschriften des Landschaftsgesetzes bleiben unberührt.

(5) Bodendenkmäler sind bewegliche oder unbewegliche Denkmäler, die sich im Boden befinden oder befanden. Als Bodendenkmäler gelten auch Zeugnisse tierischen und pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit, ferner Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit, die durch nicht mehr selbständig erkennbare Bodendenkmäler hervorgerufen worden sind, sofern sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen.

§ 17

(1) Ein bei einer Grabung oder gelegentlich in oder auf einem Grundstück oder in einem Gewässer entdecktes bewegliches Bodendenkmal ist auf Verlangen gegen Entschädigung (§ 34) abzuliefern.

(2) Das Land, der Landschaftsverband, der Kreis und die Gemeinde, in deren Gebiet das Bodendenkmal gefunden wurde, haben das Recht, die Ablieferung zu verlangen.

(3) Die Ablieferung kann nur verlangt werden, wenn dies zur dauernden Erhaltung des Bodendenkmals erforderlich ist oder wenn das Bodendenkmal so bedeutend ist, daß seine Unterbringung an einer öffentlichen Stelle im öffentlichen Interesse liegt.

(4) Die Ablieferung kann nicht mehr verlangt werden, wenn

a) seit dem Zugang der Anzeige (§ 15 Abs. 1) sechs Monate vergangen sind oder

b) der Eigentümer einem Erwerbsberechtigten die Ablieferung des Bodendenkmals angeboten und dieser das Angebot nicht binnen sechs Monaten angenommen hat.

Man sieht, dass die meisten Denkmalschutzgesetze bisher nur Artefakte betreffen und nicht Mineralien und Fossilien oder sonstige natürliche Erzeugnisse von wissenschaftlichem Wert.

Grüsse,
Mark

Offline paragraf

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Re: Gesetz für Meteoritenfunde
« Antwort #65 am: September 24, 2009, 01:25:15 Vormittag »
BOW! Mark,

vielen Dank für diese Zusammenstellung!  :applaus: Ich kann nachvollziehen, was für eine Arbeit dahinter steckt.

M. E. wird es nie zu einem "Meteoritengesetz" kommen, es sei denn, wöchentlich würde auf .de ein Meteorit vom Kaliber eines Neuschwansteins fallen. Einzige Chance also: Lobbyarbeit, das bedeutet, den Gesetzgeber und die Parteien nerven, möglichst nicht als Einzelperson, nur dann hat man eine Chance zu einer Anhörung eingeladen zu werden. Übrigens ein zweifelhaftes Unterfangen, wenn man sich als Lobbyist dann im verzweifelten Mindermeinungslager wiederfindet und hilflos mit ansehen muss, wie übermächtig die Gegenseite (95:5) angetreten ist und auch noch zu "Einzelgesprächen" eingeladen wird.

Gruß
Bernd

Offline Mettmann

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Re: Gesetz für Meteoritenfunde
« Antwort #66 am: September 27, 2009, 16:03:29 Nachmittag »
Juhu - ich schon wieder, in einem kleinen Päuschen...  Ingo, bist noch da?...
Ich stand aber auch auffem Schlauch - bin ich doch grad in einem Land, das den besten Beweis liefert,
daß besonders in europäischen Ländern Meteoritengesetze überflüssig wie 1000 Kröpfe und ihrer Natur nach reine Hysterie sind.

Voraussetzungen. Rumänien ist das Armenhaus der EU mit schwersten sozialen Problemen, die Anzahl der rumän. Meteoriten ist vergleichbar mit anderen europäischen Ländern (Neune an der Zahl), Rumänien leidet unter einem grotesken Bürokratismus und historisch gesehen kommt Rumänien aus einer Diktatur, die noch nicht allzulange zurückliegt, in der Zwangsenteignungen und Zwangsverkäufe, so wie sie einige der Meteoritenregelungen und -gesetze in Ländern, die sich zu den sog. Rechtstaaten zählen, vorsehen, an der Tagesordnung waren.

Zudem ist Rumänien eine relative Meteoritendiaspora - vermute, wenn man die Verteilung der rumän. Fälle sieht, daß geschichtl. gesehen, das Zeug nach k&k-Landen ging, Wien und Budapest.  Es gibt hier eine bemerkenswerte Sammlung - die Samlung in Cluj/Klausenburg, mit einer rührigen Kuratorin. Sonst gabs nochn Canyon an der Uni Bukarest und zwo Mets am Observatorium - schreib "gabs", weil die nunmehr wohl angereichert wurden durch Stiftungen, des wohlbekannten rumän. Privatsammlers.

So.
Wie bemerkenswert ist es doch, daß vor drei Jahren bei jener Leuchterscheinung mit Explosionen in der Gegend von Comanesti noch am selben Tag als wahrscheinliche Erklärung ein Meteoritenfall in Erwägung gezogen wurde und bereits anderntags Polizei ausrückte und das Militär eingesetzt wurde, um nach möglichen Fragmenten des Meteoriten weiträumig und ausgiebig zu suchen.

Umso bemerkenswerter, wenn man danach fragt, was denn z.B. die im Vergl. zu Rumänien erzreiche Schweiz unternommen hat bei der Bodenseefeuerkugel oder was Dänemark auf die Beine gestellt - um eine kleine  Verbindung herzustellen, Rumänien hat von der EU vor und nachdem EU-Beitritt an Entwicklungs- und Wirtschaftshilfe ungefähr soviel bekommen, wie das flächenmäßig doch eher wönzige Dänemark jährlich an Agrarsubventionen einsackt - um den Dänerfall erstlich zu entdecken bzw. nach Fremdentdeckung mehr Material aufzufinden.
Und in diesem Zusammenhang kann man fragen, was getan wurde von den entsprechenden Ländern bei den Fällen von Ourique, Villalbeto, La Mancha, Moravka, Moss, dem Dänen, was getan wird für Morasko, Muonionalusta... usw.

Wenn selbst ein Land wie Rumänien sowas auf die Reihe kriegt!

Das spielt dann auch schon teilweise in die rechtstaatl. Begründungen für Enteignung, Zwangsverkauf, Vorverkauf hinein - da ja zumeist das Interesse der Allgemeinheit als Rechtfertigungsgrund herhalten soll. Halt wie auch wenn eine Straße oder ein Flughafen gebaut werden soll. 
Wenn zum einen so wenig zur Entdeckung von Meteoriten durch die öffentliche Hand getan wird und zum anderen, wenn man, ich werde es jetzt nimmer wiederkäuen, wenn man sich die Finanzausstattung der nationalen Meteoritensammlungen, deren Ankäufe und die Mittel für die Meteoritenforschung anschaut,
dann könnten manchen sicherlich berechtigte Zweifel erwachsen, ob denn dieses Interesse der Allgemeinheit an den Meteoriten, hinter denen die Eigentumsrechte des Meteoritenbesitzers zurückzutreten haben, überhaupt gegeben ist?
(Das Meteorite, insbesondere Wüstenfunde und Neufälle Kulturgüter sind, vergleichbar zu Artefakten, das schließt jede erdenkliche Definition von "Kultur" kategorisch aus).

Und weiter!
http://www.flickr.com/photos/imca7652
Der 9 Meteorit Rumäniens! 
(Das die Bilder echt sind, hab ich sofort gemerkt: Wo sonst würde man ein Hühnerei als Maßstab neben den Stein legen ? :laughing:)

Gefallen, gefunden, hinabgefahren... an dritten Tage dem Staat...
Im Ernst. Ganz normal angegangen, Cluj und die Experten, alles unaufgeregt in die Hand genommen, Monate zeitgenommen zu suchen und im Felde zu fragen, mit dem Finder/Eigner auch wohl eins geworden, denn der wandert nach Cluj in die Sammlung - und nach gegebener Zeit veröffentlicht.

Alles ganz ruhig, mit dem für jedermann besten Ergebnis, zivilisiert.

und obwohl es ein Land ist, mit den absurdesten Gesetzen (gegenwärtig wird erwogen wegen der Krise allen ernstes die Lehrer und Polizisten auf Kurzarbeit zu setzen per Gesetz. 10 Tage Unterricht im Monat, auf daß die Kinder so blöd werden, wie die Parlamentarier, die das beschließen),

kommt hier niemand auf die Idee, nach einer Lex Meteoritica zu schreien.

Hier ist Rumänien den andern mal ausnahmsweise ein leuchtendes Vorbild.

Sanatate
 :prostbier:
Mettmann
"If any of you cry at my funeral,
I'll never speak to you again."
(S.Laurel 1890-1965)

Offline APE

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Re: Gesetz für Meteoritenfunde
« Antwort #67 am: September 29, 2009, 11:02:51 Vormittag »
Ja Martin, diese Geschichte ist ein gutes Beispiel.
(PS: wann war der Fall noch mal, er ist ja noch nicht mal als solcher aufgenommen bei der MetSoc. Ich kann mich an eine Webseite erinnern, wo es um einen detonierenden Meteor ging, aber ich finde sie nicht mehr ...)

Diametral zu deinem Bericht könnte man die Story vom Fall Ourique aus Portugal erzählen (Fall vom 28. 12. 1998).
http://www.space.com/peopleinterviews/mfarmer_000430.html

Nun, wenn man sich mal anschaut, was Mark zusammengetragen hat oder wie beispielsweise bestehende Gesetze im Neuschwanstein-Fall benutzt wurden, um das Eigentumsrecht klären zu lassen, dann sollte (so finde ich) zu mindest in einem Gesetz speziell für Meteorite auch drin stehen, daß alle anderen Gesetze explizit für Meteoritenfunde nicht gelten. Ansonsten wird man immer jemanden haben, der sich auf andere Gesetze beruft.

Ich finde es auch nicht förderlich, wenn die Suche durch eher unbekannte Gesetze, die man als normaler Mensch nicht kennen kann, eigentlich untersagt wird oder gar Funde illegal werden, nur weil man zum Beispiel die Wege nicht verlassen durfte und wenn man es trotzdem tut, dann ...  :ehefrau:
Bei der Suche kann man praktisch nicht vorher alle Genehmigungen einholen, denn man weiß ja nie, wo man nun wirklich suchen muß. Jedenfalls ist das beim Erstfund so. Wenn alle Genehmigungen durch sind, ist das Suchfenster schon vorbei ... alles verloren alles umsonst.

 :user:
Thomas
Grau ist alle Theorie ...

Offline Mettmann

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Re: Gesetz für Meteoritenfunde
« Antwort #68 am: September 29, 2009, 15:55:33 Nachmittag »
Das waren zwei (mögliche) Fälle - der bei Comanesti, wo dann eben entsprechende Kräfte vom Staat mobilisiert wurden, muß glaub ich vor 3 Jahren gewesen sein, wurd aber nix gefunden - der andere mit dem Hühnerei war letztes Jahr.

Aber nochmal, ich bin dafür überhaupt keine gesetzlichen Regelungen zu haben (außer natürlich die jeweiligen, wos darum geht, um Grundeigentum ect. dies ja schon gibt...) und sowas auch nicht zu initiieren, da dann entsprechende Länder wahrscheinlich nur erstlich und überhaupt auf dumme Gedanken kommen - siehe das Hysterio-3000-Gesetz in Polen oder der Dänenschwachsinn.

Warum? Weil es 200 Jahre lang erwiesenermaßen zum erkleckerlichen Frommen ALLER bestens ohne Meteoritenregelungen funktioniert hat und, so sag nicht ich es, sondern die jedermann ersichtlichen (weswegen mich die Dümmlichkeit dieser Diskussion seitens der Protektionisten auch unendlich ankotzt) Daten eindeutig belegen, daß es überall, wo solche Regelungen eingeführt wurden, zu einem erheblichen Fund- und Fallschwund gekommen ist.

Und allmählich beschleicht mich das Gefühl, daß für diejenigen, die so laut nach Verboten, Projektionismus, Zwangverkauf oder Enteignung krähen, ein Fall oder ein Fund eines neuen Meteoriten kein freudiges, sondern ein verdrießliches Ereignis ist. Was die dann in dem Feld der Meteoriterei eigentlich suchen.... oder zu suchen haben...  frag mich nicht.

Was mich stört, daß besonders in Europa oder Ländern mit gemäßigten Klimata, solche Gesetze reine Willkürakte sind,
äußerst spezielle und speziale Gesetze tatsächlich nur für den EINZELfall geschaffen.
Ich mein, wie oft wird schon ein neuer Meteorit in Polen, in Dänemark, in der Schwyz gefunden?
Baszkowka, Zaklodzie - sonst noch was seittem Krieg?
In Schweiz - Twannberg, Langwies, St.Croix
In Dänemark - Aarhus, Jerslev, Felsted, Maribo

Man sieht doch daher ganz deutlich, daß es so gut wie gar keine Anwendungsfälle für diese Regelungen gibt (daß sie überhaupt auf Veranlassung und zur Durchsetzung der Interessen einiger weniger Einzelner installiert wurden),
sie also willkürlich sind, für den Einzelfall geschaffen
und man halte sich ja auch mal vor Augen, um was für ein vermeintliches Unheil oder um welche "Schadensumme" es tatsächlich geht - ein paar Tausend Eier der Allgemeinheit alle 10 oder 20 Jahre.

Und das, liebe Kinder, das widerspricht eben all dem, was ich in der Schul über das Wesen des Rechtstaates gelernt hab.

Wie auch bei jedem Rechtsexperten die Alarmglocken schrillen, wenn es um Enteignung und Zwangsverkauf geht
(nichts anderes als letzterer wäre es, wenn der Eigentümer seinen Meteoriten dem Staat übergeben muß und dafür eine Entschädigung enthält, auf deren Höhe er keinerlei Einfluß hat).

Ich sitz nämlich grad in einem Land, wo die Leut aus ihren Geburtshäusern geworfen wurden und in kleine Löcher in Wohnblocks gepfercht wurden, zum Wohle der Allgemeinheit und der Entwicklung des Landes und wo die Leut, denen es erlaubt wurde, das Land zu verlassen, dazu gezwungen wurden, ihr unbewegliches Hab und Gut dem Staat und der Partei zu verkaufen, zu einem Spottpreis, den der Staat festgesetzt.
Beides wurde und wird bis heute als großes Unrecht angesehen.
...und wenn wir bei Meteoriten als "Kulturgut" sind - hier in Deutschland, da gabs mal eine Zeit, da wurden zum Schutze der sog. Kultur ganzen Bevölkerungsgruppen einfach sämtliche kulturellen und Wertgegenstände abgenommen oder sie genötigt, sie zu verramschen - das wollen wir nicht vergessen
und daher genießt der Schutz des Eigentums in vielen Ländern eben eine so hohen rechtlichen Stellenwert.

Klingt weit hergeholt? Nunja.

Da ists halt schad, daß die Meteoriterei eine so arg spezielle Sache ist, ohne große Breitenwirkung und mit so wenig Beteiligten - denn es findet sich doch sonst bei jeder Popelverordnung immer einer, der dagegen klagt unds bis zur letzten Instanz durchficht.  - Denn ich hab so meine Zweifel, daß die Spezialmeteoritenregelungen zumindestens in den meisten rechtstaatlich verfaßten Ländern vor der Verfassung bestand hätten.

Und Du hast scho recht Thomas - diese Meteoritengesetze sind so exotisch und abseitig, daß ja oft nicht mal die, die mit Meteoriten hauptberuflich befaßt sind, sie kennen.

Psst Thomas, Du warst doch die Bodenseefeuerkugel suchen. Hast Du irgendwelche hiebfeste Informationen, wie es denn nun in der Schweiz geregelt ist?  In dem ollen Paper von Schmitt et al. steht drin, abliefern dem Kanton obligatorisch, gegen Entschädigung, die den Wert des Mets nicht übersteigen darf.
(Ja und wie bestimmt man den? Twannberg - nimmt man da nun den Preis von dem IIG von Guanaco her, als ihn der Finder, um für andere Projekte flüssig zu werden, verramscht hat - oder nimmt man da den Mikropreis Tombigbee Rivers, der schon mal jenseits des Mondes oder wählt man die billigste Lösung - Campopreis oder nur Anfahrt und Logis?)
Dem Hörensagen nach, heißts der TwannbergII-Finder hätt gar nix bekommen, bei der Bodenseefeuerkugel hieß es teilweis, Vorkaufsrecht, teilweis ja das sei von Kanton zu Kanton unterschiedlich..

Na egal, um den Willkürcharakter aufzuzeigen, hatt ich ja das Bergkristallbsp. gezeigt. Von professionellen Jägern gefunden, Zeug, was originär in dem Boden gewaxxen ist, der einmal die Schweiz werden sollte und nicht von Menschenhand unberührt und von Menschenaug ungesehen aus dem Weltenraum auf den Eidgenossenstaat geplumpst
und da wird dieser Fund anscheinend ohne Zwangsanwendungen den Findern zu einem angemessenen Preis abgekauft und die Bedeutung dieser Kristalle für die Schweizer Allgemeinheit weithin gerühmet (die ja im Gegentum bei den Meteoriten den staatlichen Eingriff letztendlich rechtfertigen soll)
Immernoch hat mir keiner sagen können, warum das bei einem Schwyzer Mett nicht auch so laufen soll.
Zweierlei Maß.

Nun gut. Endlose Reprisen, wir reden nicht über Bodenschätze, Ressourcen, Naturdenkmäler oder Kulturgüter, wenn wir über Meteorite reden - und wie es immer bar jeder Lauterkeit von den Protektionisten heruntergebetet und herangezogen wird, um jedes neuen uralten Wüstenfundes und jeden Falles ohne Einsatz von Mitteln und Fingerrührung a priori habhafts zu werden.
Wir reden hier nicht vom Stein im Schrein von Nagato oder Widmannstätters Druckstock, wir reden nicht vom Hoba oder vom Barringer Crater oder vom Campo Streufeld.
Sowas kann man ganz leicht und soll man auch schützen, als Naturdenkmäler von mir aus, und dabei reden wir von einem Fund oder Stein aus Tausend.

Wie daneben argumentiert wird, das hamwer ja z.B. an den bekannten Artikeln gesehen, wose sich aus der Schwyzer-Omanischen Ecke nicht einmal entblöden, sich soweit zu versteigen, die Steine im Oman als Naturdenkmäler in Situ der Nachwelt zu erhalten !!! 
Nungut, das mag eine philosophisch-künstlerisch pfiffige Idee sein,
aber sagts einmal,  ein Mbosi, ein Armanty, ein Wolf Creek Crater und von mir aus auch Im Walde von Muoniona, da haust ein Räuberpack.... DAS sind Naturdenkmäler.
Habst mal einen 100kg schweren Stein gesehen? Das ist wahrlich kein Menhir. Was isn überhaupt der größte Einzelstein, der im Oman gefunden?
Wie die sich das vorstellen... werden dann Schulklassen mit Bussen in die endlose Leere der Wüste gekarrt?  So liebe Kinder, merkt fein auf, da dieser braune Pflatschen der da aussem Boden lugt, der ist in Wahrheit fußballgroß, der isma vom Himmel gefallen und ein Naturdenkmal und Patrimonium sundergleichen! Nein, ein Eis gibt es hier nicht, hier gibt es gar nix und nix Pipi, das verhältst Dir die 12 Stund, bissmer wieder in der Schul sind...
Oder am besten, interaktiv, schraubt man noch ne Webcam nebendran, da kann man dann spitzen, wie der Knödel wieder im Boden verschwindt oder nachn paar Tausend Jahren zerbröselt...

...irgendwie kommt mir da immer ein Bild vor meinem jeistigen Auge daher, wenn ich sowas les:

Der Emil Steinberger mit Dienstmütze in der öden Wüste bis zum Horizont. Bewaffnet mit Schauferl und Besen, wie er ab und zu den Staub von einem faustgroßen Wüstenlackstein fegt - und über seinen Beruf als omanisch-schweizerischer Naturdenkmals- und Meteoritenwächter und über das Universum, den Mensch und die Vergänglichkeit in seiner unnachahnmlichen Art philosophiert...

Und in der Art kommt mir nämlich die Diskussion mittlerweile schon vor....  das kann man doch alles gar nimmer Ernst nehmen.
 :super:
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« Letzte Änderung: September 29, 2009, 16:32:35 Nachmittag von Mettmann »
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Offline rbartoschewitz

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Re: Gesetz für Meteoritenfunde
« Antwort #69 am: August 09, 2010, 07:38:15 Vormittag »
Seht euch dies mal an, die Spanier versuchen nun auch Deutschland und Frankreich dazu anzuhalten, entsprechende Gesetze bezüglich Meteorite aufzusetzen:

http://www.20minutos.es/noticia/785319/0/

Vielleicht sollten diejenigen von euch, die des Spanischen mächtig sind, einen entsprechenden Kommentar zum Artikel schreiben!

Gruss,

Rainer

Offline Mettmann

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Re: Gesetz für Meteoritenfunde
« Antwort #70 am: August 09, 2010, 19:44:24 Nachmittag »
Ach ich denk Ihr könnt den Kaschperl auch direkt selber auf Englisch anschreiben.

Vielleicht auch ihn mal aufklären, was das so mit der Meteoritical Bulletin Database für eine Bewandnis hat
und vielleicht auch die Adressen geben, wo er sich persönlich nochmal bedanken kann, daß Spanien soviel Vilalbeto am End hatte und wer ihnen den LaPize verschafft hat.

So ein Depp. Das ist ja voll peinlich.
Vilalbeto und LaPize sind doch die einzigen Meteoriten in Spanien in den letzten 60 Jahren.

Josep Maria Trigo heißt er,
das ist seine Email-Adresse.

trigo@ieec.uab.es


...Zeit genug scheint er ja zu haben.


 :prostbier:
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Offline Aurum

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Re: Gesetz für Meteoritenfunde
« Antwort #71 am: August 09, 2010, 22:15:56 Nachmittag »
Recht haste Martin ,

nur die Gefahr die ich sehe geht weiter , solche Leute werden von der eigenen Regierung durchaus ernst genommen , und die kommen dann auf die Idee so was über die EU zu regeln und schon haben wir den Salt  :ehefrau:
Dank der schönen Formel das EU recht Länderrecht Bricht haben wir dann hier wirklich Tolle Überraschungen zu erwarten , fragt mal den Bernd § was das schon für Tolle Blüten getrieben hat .
Ich sage nur die Eu Banane  :bid:

Bis dann Lutz  :winke:
Aller Anfang ist schwer !!

Offline Mettmann

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Re: Gesetz für Meteoritenfunde
« Antwort #72 am: August 09, 2010, 23:40:11 Nachmittag »
Ach gloob ick nich, daß da die EU überhaupt zuständig wär.

Sieht man doch auch bei Kulturgutexport, da gibts zwar empfehlende EU-Richtlinien, aber jedes Land regelts individuell.

Ausserdem so Fundkrams, da simmer in dern BähÄrDäh sowieso durch den Föderalismus geschützt, is ja Ländersache.


Ich kann Leute wie den nicht verstehen. Wenn ich schon keine Ahnung auf dem Gebiet habe, dann bin ich doch tunlichst still wie ein Mäuslein und presch nicht so vor. "contrabando" ist das schöne theutsche Wort Konterbande. Der Schmuggel.
Was erlauben Struuuuuuuunz???!!

Ich mein der Kerl schimpft sich noch ein Experte für Boliden und Meteore. Ja wenn dem so wäre, warum hat er denn dann nicht mal seine Kollegen gefragt, was weiß ich den Dieter oder den Spurny, die wahrscheinlich mehr auf dem Kasten und siiiiicherlich mehr IM Kasten haben, knickknack, als er,
was die und was wir hier in Allemania für gute Erfahrungen mit der Konterbande gemacht haben.
Alle dreie der Neuschwansteine von Amateuren gefunden in wunderbarer Kooperation mit den Trigos unserer Länder. Drei Viertel von den beiden deutschen Funden in deutschen Museen und Staatssammlungen - und alles zur erbaulichsten Zufriedenheit aller abgelaufen.


Deswegen allein schon, keeeeene Bange Aurum, so bled wie der Trigo simmer in D ja nun auch wieder nicht . Und ich glaub auch seine spanischen Kollegen nicht, die das schon zu werten wissen werden - als Profilierungssucht eines einzelnen im Sommerloch auf Kosten anderer.

So ein Kaschperl 2 Meteorite in 60 Jahren. Da hat er genügend Zeit gehabt, mal selber was zu finden, um seinen Handlungsbedarf zu untermauern. :lacher:
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MilliesBilly

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Re: Gesetz für Meteoritenfunde
« Antwort #73 am: August 10, 2010, 00:52:29 Vormittag »

Dr. Josep María Trigo ist dieser Herr hier http://www.spmn.uji.es/ESP/trigo.html

Er ist Astrophysiker und treibende Kraft beim Spanish Fireball Network.

Ich war damals im Zusammenhang mit den Recherchen nach dem Bassikounou-Fall mit ihm im Kontakt, wollte wissen, wie weit die Jungs in den nordafrikanischen Luftraum reingucken können und ob sie evtl. den Bassi haben dreinfahren sehen (hatten sie nicht, könnten sie mittlerweile schon eher, da inzwischen Außenposten auf den Kanarischen Inseln).

Der Kontakt mit ihm war sehr angenehm und offen, den "Depp" kann ich von daher zumindest nicht bestätigen.




Offline paragraf

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Re: Gesetz für Meteoritenfunde
« Antwort #74 am: August 10, 2010, 01:28:29 Vormittag »
Hallo,

ich tendiere zwar auch dahin, dass die EU für dieses Problem derzeit nicht zuständig ist, wenn jedoch dazu eine EU-weite Diskussion losgetreten wird, kann es durchaus sein, dass es dazu dereinst eine EU-Regelgung geben wird. Derzeit kann ja jeder hier mal recherchieren:

http://eur-lex.europa.eu/RECH_mot.do

Da findet sich nichts von "Meteorite", sehr wohl aber drei Seiten Fundstellen über "Kulturgüter" und die Gefahr ist immer noch so gelagert, dass "Meteorite" nach wie vor unter "Kulturgüter" subsumiert werden. Das Problem ist der weiße Fleck sowohl auf der nationalen, als auch auf der EU-weiten Rechtslandkarte.

Das Gute daran ist, dass jede dazu geäußerte Meinung nicht §falsch§ sein kann. Das Schlechte daran ist, dass eine undurchdachte EU-Richtlinie oder schlimmer eine EU-Verordnung droht, wenn es den Wissenschafts-EU-Lobyisten gelingen sollte, sich Gehör zu verschaffen.

Letztendlich entscheiden darüber die Parteien bzw. die EU-Abgeordneten. Und es kann durchaus sein, dass sich dereinst ein EU-Abgeordneter irgendeiner Partei an dieses Forum wendet, um zu erfahren, wie die Enthusiasten darüber denken. Dann sollte man hier nicht nur eine Systematik der Meteorite bzw. Mineralien (Das Problem betrifft doch auch die Mineralienfraktion, oder?) vorweisen können, sondern ein klare Meinung, "ready to run".

Deswegen sollten wir dieses Problem intensiv diskutieren, um für den Tag-X eine geschlossene Meinung präsentieren zu können!

Gruß
Bernd

 

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